Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Sollte der Friedensrichter wegen einer ihm selbst zugestoßenen Behinderung die Güte- 
pflegung zu der dazu bestimmten Zeit nicht vornehmen können, so hat er beide Partheien 
davon in Zeiten mündlich oder schriftlich zu benachrichtigen, mit dieser Benachrichtigung 
auch, wo möglich, gleich die Vorladung der Partheien zu einem anderweit angesetzten Ter- 
mine zu verbinden. 
* 12. Dem Friedensrichter ist gestattet, außer den unmittelbar Betheiligten, die 
einander als Partheien zunächst gegenüberstehen, auch dritte, bei dem Gegenstande der 
Streitigkeit entfernter betheiligte Personen, wenn dergleichen vorhanden sind, zur Güte- 
pflegung mit zuzuziehen, sobald er glaubt, daß dadurch leichter ein Vergleich zu Stande 
zu bringen sein werde. Solches kann z. B. geschehen mit Demjenigen, an welchen der 
einen Parthei, falls sie im Processe vor Gericht unterläge, ein Rückanspruch (Regreß) zu- 
stehen würde, oder mit Demjenigen, in dessen Auftrage oder auf dessen Geheiß eine Hand- 
lung, aus welcher ein den Gegenstand der Streitigkeit ausmachender Anspruch hergeleitet 
wird, von einer der Partheien vorgenommen worden sein soll, oder mit Demsjenigen, 
welcher sich für eine unter den Partheien streitige Schuld verbürgt hat. 
Der Friedensrichter kann dann dergleichen entfernter Betheiligte nach Befinden entwe- 
der selbst unmittelbar vorladen, oder auch eine der Partheien, die es zunächst angeht, be- 
deuten, dieselben bei der Gütepflegung mit zur Stelle zu bringen. 
Eine schriftliche unmittelbare Ladung dieser Art könnte z. B. so lauten: 
Kommenden 29sten August habe ich zur Gütepflegung bestimmt zwischen dem 
Häusler Samuel Hörcher allhier und Melchior Wendlers, Bauergutsbesitzers all- 
hier Dienstknecht, Elias Tauber, wegen einer Beschädigung, welche Tauber 
an Hörchers Hauswand beim Vorüberfahren mit seines Herrn Geschirr verursacht 
haben soll. Melchior Wendler wird geladen, dieser Gütepflegung beizuwohnen 
und dazu an dem genannten Tage Nachmittags 5 Uhr bei mir zu erscheinen. 
Reichenberg, am 26sten August 1847. 
N. N. Friedensrichter. 
§ 13. Die Partheien müssen vor dem Friedensrichter in Person zur Gütepflegung III. Verhalten 
erscheinen, der Friedensrichter hat daher Bevollmächtigte anstatt der Partheien selbst nicht 
zuzulassen, sondern zurückzuweisen, (§J 29 des Gesetzes). 
des Friedens- 
richters im Ter- 
mine zur Güte- 
Letzteres gilt jedoch nicht von dem Falle, wenn für Inhaber eines kaufmännischen pflegung: 
Geschäfts in Streitigkeiten, welche dieses Geschäft angehen, ein Procuraträger erscheint 
a) in Hinsicht 
auf das Erschei- 
dessen allgemeiner Auftrag (Procura) vorschriftmäßig zur öffentlichen Kenntniß gebracht nen der P 
worden ist, vielmehr kann ein Solcher anstatt des Handlungsinhabers bei der Gütepflegung 
zugelassen werden. 
Gemeinden und andere vom Staate anerkannte Körperschaften, wenn sie bei einer zum 
Gegenstand der Gütepflegung Lvor dem Friedensrichter zu machenden Streitigkeit als Par-
	        
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