Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Bei Ertheilung von Abschriften aus dem Protocollbuche ist der Betrag der dafür zu 
czahlenden Schreibelöhne auf der Abschrift selbst zu bemerken, und findet die Aushändi- 
gung dieser Abschrift nur gegen Bezahlung dieser Schreibelöhne Statt. 
& 35. Am Schlusse jeden Jahres hat der Friedensrichter aus seinem Protocollbuche I. älr- 
einen den Umfang seiner Geschäfte im verflossenen Jahre darstellenden Auszug zu fertigen liche Geschafts- 
und an das ihm vorgesetzte Bezirksappellationsgericht mit einem kurzen Ueberreichungs- anzeten. 
schreiben einzusenden. 
Dieser Auszug muß enthalten: 
die Zahl der Anbringen, worauf Gütepflegung beschlossen und Termin dazu anbe— 
raumt worden ist, 
die Zahl der durch Ausbleiben der einen oder der anderen Parthei oder beider Par— 
theien vereitelten Gütepflegungen, 
die Zahl der vorgenommenen Gütepflegungen überhaupt, 
die Zahl der zu Stande gebrachten Vereinigungen insbesondere. 
Der Auszug ist von dem Friedensrichter unterschriftlich mit Beidruckung des Amts- 
siegels zu vollziehen. 
§* 36. Die Friedensrichter sind in Pflicht stehende öffentliche Beamte: die auf solche ##lll. Allge- 
öffentliche Beamte bezüglichen Strafbestimmungen im 17ten Capitel des Criminalgesetz= meine Vor- 
buchs für das Königreich Sachsen, insonderheit wegen Vernachlässigung der Amtspflicht schriften. 
(Art. 311), pflichtwidriger Annahme von Geschenken, (Art. 312), Bestechung, (Art. 313, 
314, 315, 316, 319), gelten demnach auch für sie. Jeder Friedensrichter hat daher 
Alles zu vermeiden, wodurch er diese gesetzlichen Vorschriften übertreten und sich straffäl- 
lig machen könnte. Ueberhaupt hat jeder Friedensrichter sowohl in seinem Amte, als aucch 
außerhalb desselben und in seinem Privatleben sich der Würde des friedensrichterlichen Am- 
tes angemessen und so zu verhalten, daß die Achtung und das Vertrauen, deren er be- 
darf, um als Friedensrichter mit Nutzen und Erfolg wirken zu können, keinen Abbruch 
erleide. 
§ 37. Der Friedensrichter kann über dasjenige, was die Partheien bei der Güte- 
pflegung vor ihm auf den Gegenstand derselben Bezügliches und zur Sache Gehöriges ge- 
äußert haben, wenn nach der Zeit die Sache zur gerichtlichen Verhandlung im Givilpro= 
cesse kommt, in selbigem kein gültiges Zeugniß ablegen, ist vielmehr als Zeuge unter sol- 
chen Verhältnissen unzulässig, (§ 51 des Gesetzes). Der Friedensrichter hat daher Auffor- 
derungen zu Ablegung eines solchen Zeugnisses, falls solche an ihn ergingen, zurückzu- 
weisen, viel weniger etwa selbst sich als Zeuge anzubieten. 
1346. 46 
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