Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 309 ) 
&6. Für die Insinuation der Ladung, (Verfügung, Zufertigung) hat der Empfänger 
in jedem Falle (68 3, 4, 5) dem Postboten oder Postofficianten, welcher sie überbringt, die 
im Anhange zu Cap. I. der revidirten Tarordnung unter I. Nr. 2 bestimmte Insinuations= 
gebühr von 2 Ngr. 5 pf., sowie, wenn er nicht am Orte der Postanstalt selbst, sondern an 
einem anderen Orte innerhalb des Bestellkreises derselben wohnt, und die Entfernung eine 
halbe Stunde oder darüber beträgt, das Botenlohn nach den ebendaselbst unter Nr. 3, 4, 5 
bestimmten Sätzen zu entrichten. 
& 7. Nach bewirkter Insinuation wird der Behändigungsschein oder das Patent dem 
Gerichte von der Postanstalt, welche die Insinuation besorgt hat, zurückgesendet; diese Rück- 
sendung erfolgt ebenfalls „recommandirt,“ und hat das Gericht dafür außer dem Porto und 
der gewöhnlichen Bestellgebühr, (Briefträgerlohn) die Recommandationsgebühr zu entrichten. 
Die zurückgelangten Behändigungsscheine sind zu den betreffenden Acten zu nehmen. 
& 8. Würde von dem Empfänger der Ladung, (Verfügung, Zufertigung) die Insinua= 
tionsgebühr und das etwanige Botenlohn (§ 6), sowie bei unfrankirten Zusendungen das 
tarifmäßige Porto und die vorschriftmäßige Recommandationsgebühr nicht entrichtet, so hat 
das absendende Gericht sich selbige bei der Rücksendung des Behändigungsscheins oder Patents 
von der Postanstalt anrechnen zu lassen und an letztere zu berichtigen. 
§9. Sollten wider Erwarten bei der Beförderung und Bestellung von Ladungen, 
(Verfügungen, Zufertigungen), welche nach den Vorschriften in §8§ 4, 5 auf die Post gegeben 
worden sind, Fehler oder Verspätigungen vorfallen, so haben wegen Aufklärung und, so weit 
möglich, Verbesserung derselben, die Gerichte sich mit den Postanstalten, und zwar zunächst 
mit der Postanstalt des Aufgabeorts, mündlich oder schriftlich in Vernehmung zu setzen. 
§ 10. Sind die dazu erforderlichen Voraussetzungen (F 2) vorhanden, daß für eine 
auswärtige Parthei die an selbige ergehenden Ladungen einem von ihr bevollmächtigten, eben- 
falls auswärtigen Sachwalter unmittelbar durch die Post zugesendet werden können, so mag 
von der außerdem bei auswärtigen Partheien nach Vorschrift der erläuterten Proceßordnung 
ad tit. IV., § 3 zu verlangenden Bestellung eines Procurators zu Annehmung der Citatio- 
nen am Orte des Gerichts abgesehen werden. 
§# 11. Für den der Ladung beizufügenden Behändigungsschein (§ 4, b, c) ist dem Ge- 
richte eine besondere Gebühr von 2 Ngr. zu liquidiren und von der Parthei zu erheben gestattet. 
Dresden, am 1sten October 1846. 
Ministerium der Justiz. 
von Koenneritz. 
Hausmann.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.