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&6. Für die Insinuation der Ladung, (Verfügung, Zufertigung) hat der Empfänger
in jedem Falle (68 3, 4, 5) dem Postboten oder Postofficianten, welcher sie überbringt, die
im Anhange zu Cap. I. der revidirten Tarordnung unter I. Nr. 2 bestimmte Insinuations=
gebühr von 2 Ngr. 5 pf., sowie, wenn er nicht am Orte der Postanstalt selbst, sondern an
einem anderen Orte innerhalb des Bestellkreises derselben wohnt, und die Entfernung eine
halbe Stunde oder darüber beträgt, das Botenlohn nach den ebendaselbst unter Nr. 3, 4, 5
bestimmten Sätzen zu entrichten.
& 7. Nach bewirkter Insinuation wird der Behändigungsschein oder das Patent dem
Gerichte von der Postanstalt, welche die Insinuation besorgt hat, zurückgesendet; diese Rück-
sendung erfolgt ebenfalls „recommandirt,“ und hat das Gericht dafür außer dem Porto und
der gewöhnlichen Bestellgebühr, (Briefträgerlohn) die Recommandationsgebühr zu entrichten.
Die zurückgelangten Behändigungsscheine sind zu den betreffenden Acten zu nehmen.
& 8. Würde von dem Empfänger der Ladung, (Verfügung, Zufertigung) die Insinua=
tionsgebühr und das etwanige Botenlohn (§ 6), sowie bei unfrankirten Zusendungen das
tarifmäßige Porto und die vorschriftmäßige Recommandationsgebühr nicht entrichtet, so hat
das absendende Gericht sich selbige bei der Rücksendung des Behändigungsscheins oder Patents
von der Postanstalt anrechnen zu lassen und an letztere zu berichtigen.
§9. Sollten wider Erwarten bei der Beförderung und Bestellung von Ladungen,
(Verfügungen, Zufertigungen), welche nach den Vorschriften in §8§ 4, 5 auf die Post gegeben
worden sind, Fehler oder Verspätigungen vorfallen, so haben wegen Aufklärung und, so weit
möglich, Verbesserung derselben, die Gerichte sich mit den Postanstalten, und zwar zunächst
mit der Postanstalt des Aufgabeorts, mündlich oder schriftlich in Vernehmung zu setzen.
§ 10. Sind die dazu erforderlichen Voraussetzungen (F 2) vorhanden, daß für eine
auswärtige Parthei die an selbige ergehenden Ladungen einem von ihr bevollmächtigten, eben-
falls auswärtigen Sachwalter unmittelbar durch die Post zugesendet werden können, so mag
von der außerdem bei auswärtigen Partheien nach Vorschrift der erläuterten Proceßordnung
ad tit. IV., § 3 zu verlangenden Bestellung eines Procurators zu Annehmung der Citatio-
nen am Orte des Gerichts abgesehen werden.
§# 11. Für den der Ladung beizufügenden Behändigungsschein (§ 4, b, c) ist dem Ge-
richte eine besondere Gebühr von 2 Ngr. zu liquidiren und von der Parthei zu erheben gestattet.
Dresden, am 1sten October 1846.
Ministerium der Justiz.
von Koenneritz.
Hausmann.