Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(314 ) 
MW 76) Decret 
wegen Bestätigung des Regulativs für die Sparcassenanstalt zu Oederan; 
vom 21sten November 1846. 
Woßn, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
thun hiermit kund, daß Wir auf den Vortrag Unserer Ministerien des Innern und der 
Justiz die in Verfolg der Auflösung der Sparcasse für den Amtsbezirk Augustusburg von 
dem Stadtrathe zu Oederan mit Zustimmung des dasigen größeren Bürgerausschusses be- 
schlossene Errichtung einer selbstständigen für die Bewohner der Stadt Oederan und der Um- 
gegend, mit Einschluß der sämmtlichen, in das Königliche Justizamt Augustusburg einbe- 
zirkten mittelbaren und unmittelbaren Ortschaften, bestimmten Sparcasse unter Garantie der 
Stadtgemeinde Oederan genehmigt, und dem für diese Anstalt entworfenen Regulative Un- 
sere Bestätigung ertheilt haben, dergestalt, daß dem Inhalte dieses letzteren allenthalben nach- 
gegangen werden, die Sparcasse zu Oederan auch in vorkommenden Fällen der in den 8§# 11, 
13, 14 und 15 enthaltenen und ihr besonders verliehenen Rechtsbegünstigungen sich zu 
bedienen berechtigt sein soll. 
Zu dessen Beurkundung ist gegenwärtiges 
Deeret 
ausgefertigt und von Uns, unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels, eigenhändig un- 
terschrieben worden. 
Dresden, am 21 sten November 1846. 
Friedrich August. 
18 Johann Paul von Falkenstein. 
Albert von Carlowitz. 
Regulativ 
der Sparcafsenanstalt zu Oederan. 
2c. 2c. 
&11. Rückzahlungen erfolgen, dafern nicht der Verlust oder die Entwendung des zur 
Rückzahlung producirten Einlage= und Quittungsbuchs bereits bei der Casse angezeigt wor- 
  
	        
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