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Augustusburg bestandenen Sparcassenverbandes von dem Stadtrathe zu Zschopau unter Bei—
stimmung des größeren Bürgerausschusses daselbst beschlossene Errichtung einer für die Ein—
wohner der Stadt Zschopau und deren Umgegend bestimmten, von der zuerst genannten
Stadtgemeinde zu vertretenden selbstständigen Sparcasse genehmigt, und das Uns vorgelegte
Regulativ bestätigt, der Sparcasse zu Zschopau auch die in den 88 12, 14, 15 und 186 des
Regulativs erwähnten Rechtsvergünstigungen besonders verliehen haben.
Wir wollen, daß dem Inhalte des gedachten Regulativs in allen Puncten auf das Ge—
naueste nachgegangen werde, und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Decret
ausfertigen lassen, auch dasselbe unter Beidrückung Unseres Königlichen Siegels eigenhändig
unterschrieben.
Dresden, am 21sten November 1846.
Friedrich August.
Johann Paul von Falkenstein.
Albert von Carlowitz.
Regulativ
der Sparcassenanstalt zu Zschopau.
2c. ꝛc.
&12. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des in § 14 gedachten
Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= oder Quittungsbuchs; die Casse ist
daher für den Nachtheil, der durch den Mißbrauch eines solchen Buchs für den wirklichen
Eigenthümer entstehen sollte, durchaus nicht verantwortlich.
2c. ꝛc.
& 14. Sollte dem Einleger ein solches Einlage= oder Quittungsbuch abhanden kommen,
so ist die Deputation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erleg-
ung der dadurch verursachten Kosten, in geeigneten öffentlichen Blättern — für jetzt dem
hiesigen Zschopauer Wochenblatte und der Leipziger Zeitung — den Verlust unter Bemerkung
der Nummer und des Namens, auf welchen das Buch gestellt ist, bekannt machen, und den
etwaigen Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint,
sich damit bei Verlust derselben, innerhalb 3 Monaten zu melden, binnen dieser Frist aber
mit Zahlung an Capital und Zinsen anstehen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen, als den, der den Verlust
angezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zu weiterer Erörterung sofort
an das Königliche Judicium abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger, nach Verfluß jener
3 Monate, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Königlichen Judicium