Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

6324 ) 
2. Um von beiden Seiten zur Sicherheit des Forst- und Feldeigenthums, sowie der 
Jagd= und Fischrechte möglichst mitzuwirken, sollen die wechselseitig verpflichteten Forst= und 
Polizeibeamten befugt sein, in den Fällen solcher Frevel Haussuchungen im Gebiete des an- 
deren Staates, wenn sich dort der angegebene Thäter aufhält, oder der gefrevelte Gegenstand 
befinden dürfte, zu veranlassen. Dieselben haben sich zu diesem Ende an den Ortsvorstand 
der betreffenden Gemeinde zu wenden, und diesen zur Vornahme der Visitation in ihrer Ge- 
genwart aufzufordern. 
3. Bei diesen Haussuchungen muß der Ortsvorstand sogleich ein Protocoll aufnehmen, 
und ein Eremplar den requirirenden Beamten einhändigen, ein zweites Eremplar aber seiner 
vorgesetzten Behörde übersenden, bei Vermeidung einer polizeilichen Geldstrafe. 
Auch steht, soviel die Jagd= und Forstfrevel betrifft, dem Angeber das Recht zu, die 
Beiziehung des Försters oder Waldwärters des Ortes, wo die Haussuchung vorgenommen 
wird, zu verlangen. 
4. Das Schutz= und Aufsichtspersonal hat die Frevel, welche durch Angehörige des 
-anderen Staates verübt worden sind, in gesetzlicher Form zu constatiren, und die hierüber 
aufgesetzten Protocolle oder Frevelregister, nebst den etwa gepfändeten Gegenständen, voraus- 
gesetzt, daß der Staat, in dessen Gebiete der Frevel verübt worden, des Frevlers selbst nicht 
habhaft geworden sei, derjenigen heimathlichen Behörde des Freplers zuzustellen, welche über 
die Strafe zu erkennen competent ist. Diese hat das nach geschlossener Untersuchung gefaßte 
Erkenntniß der Behörde des anderen Staates, wo der Frevel verübt worden ist, ohne Weite- 
res mitzutheilen. 
5. In Fällen, wo der Forst= und Polizeibeamte den betretenen Frepler nicht erkennt, ist 
er berechtigt, denselben zu verhaften, und an die nächste Behörde desjenigen Staates, auf dessen 
Gebiete die Verhaftung erfolgt ist, zur Constatirung seiner Person abzuführen, soweit es das 
Gesetz gestattet. 
6. Für die Constatirung eines Frevels, welcher von einem Angehörigen des einen Staa- 
tes in dem Gebiete des anderen begangen worden, soll in dem Artikel 4 bezeichneten Falle 
den Protocollen und Abschätzungen, welche von den competenten und gerichtlich verpflichteten 
Forst= und Polizeibeamten des Ortes des begangenen Frevels aufgenommen worden, jener 
Glaube von der zur Aburtheilung geeigneten Gerichtsstelle beigemessen werden, welchen die 
Gesetze den Protocollen der inländischen Beamten beilegen. 
7. Die Einziehung des Betrags der Strafe und der etwa stattgehabten Gerichtskosten soll 
demjenigen Staate verbleiben, in welchem das Erkenntniß stattgefunden hat, und nur der 
Betrag des Schadenersatzes und der Pfandgebühren, soweit die Erhebung solcher Gebühren 
nach der jeweiligen Gesetzgebung stattfindet, an die betreffende Casse jenes Staates abgeführt 
werden, in welchem der Frevel verübt worden ist.
	        
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