Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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tragen, on Tragfähigkeit, und im Jahre neu gebaut, ist von 
dazu bestellten und verpflichteten Sachverständigen in allen seinen Theilen und Zubehö- 
rungen sorgfältig geprüft und zur Schifffahrt auf der Elbe vollkommen gut und tüchtig 
befunden worden. 
Auf Grund dieses technischen Zeugnisses ist daher dem Eigenthümer gedachten Fahr- 
zeuges gestattet worden, das letztere zum Elbschifffahrtsbetriebe so lange benutzen zu dürfen, 
als es sich in erwähntem guten Zustande befindet und darin erhalten wird. 
Urkundlich ist hierüber gegenwärtiges Schiffspatent unter amtlicher Vollztehung und 
Besiegelung ausgefertigt worden. 
den 
(Name der Behörde) 
(Unterschrift.) 
B. 
Muster eines Schifferpatents zur Führung von Schiffen. 
Schifferpatent. 
Vorzeige dieses 
N. NW. 
aus in 
hat sich über seine Kenntnisse und Fähigkeiten im Betriebe der Elbschifffahrt mit 
11 er 
l— dergestalt vollkommen ausgewiesen, daß ihm die Erlaubniß zur Führung 
jedes auf der Elbe fahrenden k% Schine, unter heutigem Tage unbedenklich 
ertheilt worden ist. 
Nach vorgängiger Angelobung von seiner Seite, das seiner Leitung anzuvertrauende 
Fahrzeug mit aller Sorgfalt und Umsicht zu führen, von demselben Schaden und Unglück 
oder Gefahr, in welche es nebst den darauf befindlichen Waaren und Personen gerathen 
könnte, nach allen Kräften und besten Fleißes, soweit möglich, abzuwenden, auch bei seinen 
Fahrten die Bestimmungen der Elbschifffahrts= und der Additionalacte, sowie die in den 
einzelnen Staaten geltenden schifffahrts-= und strompolizeilichen Vorschriften, genau zu be-
	        
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