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Erhebung der Stempelsteuer von Papier, Spielkarten und Kalendern, ingleichen der neuen
Grundsteuer, und es wird die genannte Herrschaft jetzt und künftig rücksichtlich des Abgaben-
und Steuerwesens den übrigen Landestheilen in jeder Beziehung und ohne daß dafür einige
weitere Entschädigung, als die in § 2 bemerkte, zu leisten ist, völlig gleichgestellt.
& 2. Seiten der Staatscasse wird dagegen die für Einführung der Grungsteuer in
den dießfalls ergangenen Gesetzen im Allgemeinen angeordnete Entschädigung und, wegen
aller übrigen Abgabegattungen, eine besondere Capitalsentschädigung von
Ein Hundert Zwölf Tausend Sieben Hundert und Zwanzig (112,720) Thalern
23 Ngr. 8 pf.
gewährt.
& 3. Von und mit 1 stem Januar 1844 an hat der Besitzer der Herrschaft Wilden-
sels weder das im Recesse vom Jahre 1706 auf 500 Thaler — — im 20 Guldenfuße
sestgesetzte Abgabensurrogat, noch den nach 63 täglichen Portionen und Rationen geordnet
gewesenen Beitrag zur Cavalerieverpflegung an die Staatscasse weiter abzuführen, es bleibt
auch das unter jenem Abgabensurrogate mit 300 Thlr. — — im 20 Guldenfuße begrif-
sene, bei Feststellung der § 2 bemerkten Capitalsentschädigung behufig in Gegenrechnung
gekommene, sogenannte Accisäquivalent auf die Jahre 1834 bis mit 1843 unerhoben.
& 4. Die von Seiten des Besitzers der genannten Herrschaft dem dasigen Rustical=
eigenthume unterm Titel eines Beitrags zu dem receßmäßigen Abgabensurrogate auferlegte
Grundabgabe ist zu drei Fünftheilen bereits seit 1sten Januar 1837, als dem Zeitpuncte,
von wo ab daselbst das neue System der indirecten Abgaben vollständig in Kraft getreten,
als erloschen zu betrachten, und insoweit sie etwa auf diesen Zeitraum zur Abführung ge-
langt wäre, den Contribuenten zurück zu erstatten.
Die übrigen zwei Fünftheile dieser Grundabgabe, nebst den in der nämlichen Eigen-
schaft auf dem dortigen Rusticalgrundbesitze haftenden Beiträgen zu den von dem Herrschafts-
besitzer an die Staatscasse abzuführenden Portions= und Rationsgeldern, sollen vom Asten
Januar 1844 an, bis wohin sie noch an den Besitzer der Herrschaft zu entrichten sind,
gleichfalls für aufgehoben angesehen, jedoch auf die zu gewährende gesetzliche Grundsteuer-
entschädigung, eben so, wie dieß bei dem lehnbaren Grundeigenthume des Herrschaftsbesitzers
in Ansehung des nach aufhabenden 2 Ritterpferden ausfallenden Beitrags zu dem ritter-
schaftlichen Donativ und den neuen und erhöhten Staatsbedürfnissen zu geschehen hat, als
bisherige Gegenleistungen compensirt werden.
5. Von der im § 2 nach Höhe von
112,720 Thlr. 23 Mgr. 8 pf.
zugesicherten besondern Capitalsentschädigung werden zunächst an den Besitzer der Herrschaft
Wildenfels
a.) 29,257 Thlr. 27 Ngr. 5 pf. als Ablösungswerth für die in der Beilage O näher
bezeichneten gutsherrlichen Gefälle, ingleichen