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b.) 8,192 Thlr. 6 Ngr. 5 pf. als Nachgewährung derselben auf die Jahre 1837 bis
mit 1843
mit der Bestimmung überlassen, daß von Anfang des Jahres 1837 an, die Verbindlich-
keit zu deren Abentrichtung auf Seiten der bisherigen Leistungspflichtigen, beziehendlich un-
ter Zurückerstattung des darauf etwa für diesen Zeitraum schon Abentrichteten, als wegge-
fallen angesehen werden soll, neue derartige Leistungen aber in den zum Complere der ge-
nannten Herrschaft gehörigen Ortschaften nicht weiter zur Erhebung gelangen dürfen.
Hiernächst erhält derselbe annoch "
c.) 300 Thlr. — — als Beitrag zu dem durch die gepflegene Unterhandlung verur-
sachten Kostenaufwande,
d.) 2,448 Thlr. 15 Ngr. — als besondere Entschädigung wegen des bisher bezogenen
Ueberschusses bei Aufbringung der § 4 gedachten Beiträge vom Rusticalgrund-
besitze daselbst, ingleichen
e.) 8,369 Thlr. 3 Mgr. 2 pf. als besondere Entschädigung für die Beiziehung des Be-
sitzers der Herrschaft zu den indirecten und persönlichen Abgaben, ingleichen zur
Stempelsteuer.
Aus den alsdann noch verbleibenden
f.) 64,153 Thlr. 1 Ngr. 6 pf. hingegen ist ein unveräußerlicher Stammfonds zu
bilden, dessen Zinsenertrag den einzelnen Kirchengemeinden der Herrschaft Wilden-
fels zu Verwendung für gottesdienstliche Zwecke, zu Unterhaltung der geistlichen
Gebäude, ingleichen zu Dienstverbesserungen der Kirchen= und Schuldiener über-
lassen werden soll.
Das Nähere über die Verwaltung dieses Stammfonds und die Benutzung desselben ist
durch ein bei der Kreisdirection zu Zwickau mit Zuziehung des Besitzers der Herrschaft Wil-
denfels oder dessen Bevollmächtigten zu bearbeitendes Regulativ festzustellen und es haben den
darin enthaltenen Bestimmungen die bei der Verwendung Betheiligten durchgehends sich zu fügen.
§s 6. Die Auszahlung der vorstehend (§J 5 a—f ) erwähnten Entschädegungsbeträge
geschiehet längstens binnen 4 Wochen nach erfolgter Ratification der gegenwärtigen Uebereinkunft.
Der davon auf den Herrschaftsbesitzer ausfallende Antheil wird, soviel die sub a, d und e
bemerkten Summen anlangt, zunächst an die Lehnscurie ausgeantwortet, welche deshalb nach
Analogie der Bestimmungen über Auszahlung von Ablösungsgeldern zu verfahren hat.
Das zur Benutzung für die Zwecke der Kirchengemeinden in der Herrschaft Wildenfels
bestimmte antheilige Capital bleibt so lange, bis dessen Ausantwortung an die betreffende
Cassen= und Rechnungsführung, nach Maaßgabe des darüber festzusetzenden Regulativs thun-
lich fällt, einstweilen in Verwahrung der Depositen-Hauptcasse, soll jedoch daselbst in 3pro-
centigen inländischen Staatspapieren, welche zu dem Ende aus den Beständen der Haupt-
staatscasse nach dem Pariwerthe verabfolgt und eintretenden Falles nach dem nämlichen
Werthe wieder zurückgenommen werden mögen, nutzbar angelegt werden.