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§ 7. Von der § 5 bei Punct a und b erwähnten Ablösung bleiben diejenigen Ab-
entrichtungen ausgeschlossen, welche in der Beilage ub C. verzeichnet sind und welche daher
in bisheriger Weise, die sonst dazu vorhandene Berechtigung vorausgesetzt, von dem Besitzer
der Herrschaft forterhoben werden können.
§ 8. Von Seiten des Besitzers der Herrschaft Wildenfels wird für sich und seine
Nachfolger auf alle aus dem Recesse vom Jahre 1706 bisher abgeleitete oder künftig abzu-
leitende fernere Entschädigungs= oder sonstige Ansprüche ausdrücklich andurch Verzicht geleistet,
auch soweit solche dermalen noch rechtsanhängig sind, die Zurücknahme derselben verfügt
werden.
Urkundlich haben die Königlichen Commissarien und die Bevollmächtigten Sr. Erlaucht
des Herrn Grafen zu Solms-Wildenfels die vorstehend verabredete Uebereinkunft vorbehältlich
der Genehmigung Sr. Majestät des Königs von Sachsen rc. 2c. 2c. und der Ratihabition
nurgenannter Sr. Erlaucht unterschrieben und besiegelt.
So geschehen zu Dresden, am 7t#en Februar 1846.
.... ...DieGräflichSolms-Wildenfelser
Die Königlichen Commissarien: Bevollmächtigten:
D. M. Günther. F. M. Erbg. zu Solms-Wildenfels.
6 F. G. z. Solms-Wildenfels.
□O
Nachverzeichnete gutsherrliche Gefälle des Besitzers der Herrschaft Wildenfels sollen vom
1sten Januar 1837 ab dergestalt als gänzlich weggefallen betrachtet werden, daß Seiten
des Besitzers der genannten Herrschaft in keinem der zu selbiger gehörigen Orte neue der-
artige oder ähnliche Leistungen weiter zur Erhebung gelangen dürfen:
a.) Pacht= oder sonstige Nutzung wegen der Capillereigerechtsame.
b.) Concessionszins für Betreibung des Viehschnitts.
.) Dingliche und persönliche Canones und Concessionsabgaben, Spund= und Zapfen-
gelder, Branntweinschank= und Branntweinblasen-Zinsen, beziehendlich von Brod-
bäckern und Krämern, Kalk= und Ziegelbrennern, Schauspielern und Mühlwerks-
besitzern, Gast= und Schenkwirthen, Bier= und Branntweinschenken, ingleichen
von Branntweinbrennern.
d.) Gebühren fürs Aufdingen, Lossprechen und Meisterwerden bei dortigen Innungen.
e.) Unschlittzinsen der Fleischerinnung.
f.) Stellzinsen der Lohmweber.
2.) Stuhl= und Stempelgelder der vereinigten Leinweberinnung.
h.) Stuhlzinsen der vereinigten Strumpfwirkerinnung.