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i.) Schutzgelder und dahin gehörige Naturalleistungen der unangesessenen Einwohner.
k.) Braugeschoß und Brauäquivalent der Braugenossenschaft zu Wildenfels, ingleichen
der brauberechtigten Gemeinde Weißbach.
C.
Benennung
derjenigen von den angesessenen Unterthanen der Herrschaft Wildenfels abzu-
entrichtenden gutsherrlichen Gefälle, welche nicht mit zum Gegenstande der
Ablösung aus dem Fonds der indirecten Abgabenentschädigung gemacht worden
sind, vielmehr noch ferner in bisheriger Maaße an den Besitzer genannter
Herrschaft fortgeleistet werden können:
1.) Erbzinsen,
2.) Laaszinsen,
3)) Erbzinsen für reluirte Zins-Victualien,
4.) Desgleichen für Zinsfische,
5.) "O Zinshopfen,
6.) Stollngelder,
7.) Lehngelder,
8.) Kohlenzehenden,
9.) Wasserfrohngelder,
10.) Jagdfrohngelder, vermöge der hierüber bestehenden Re-
11.) Schaaftriftgelder, cesse.
12.) Bau-, Fahr= und Handfrohngelder,
13.) Ackerfrohntage,
14.) Hand= und Jagdfrohntage, insoweit nicht solche dermalen schon abgelöst
15.) Zinsgetraide, und die dafür übernommenen Geldrenten
16.) Zinshähne, zur Königlichen Landrentenbank überwie-
17.) Zinshühner, sen sind.
18.) Zinseier,
B.
Bestätigungs= und Declarationsurkunde,
die wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels geschlossene
Uebereinkunft betreffend.
W#33, Friedrich August, von GOTTE Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c. urkunden hiermit und bekennen für Uns, Unsere Erben und Nach-
kommen an der Krone Sachsen: