Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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i.) Schutzgelder und dahin gehörige Naturalleistungen der unangesessenen Einwohner. 
k.) Braugeschoß und Brauäquivalent der Braugenossenschaft zu Wildenfels, ingleichen 
der brauberechtigten Gemeinde Weißbach. 
C. 
Benennung 
derjenigen von den angesessenen Unterthanen der Herrschaft Wildenfels abzu- 
entrichtenden gutsherrlichen Gefälle, welche nicht mit zum Gegenstande der 
Ablösung aus dem Fonds der indirecten Abgabenentschädigung gemacht worden 
sind, vielmehr noch ferner in bisheriger Maaße an den Besitzer genannter 
Herrschaft fortgeleistet werden können: 
1.) Erbzinsen, 
2.) Laaszinsen, 
3)) Erbzinsen für reluirte Zins-Victualien, 
4.) Desgleichen für Zinsfische, 
5.) "O Zinshopfen, 
6.) Stollngelder, 
7.) Lehngelder, 
8.) Kohlenzehenden, 
9.) Wasserfrohngelder, 
10.) Jagdfrohngelder, vermöge der hierüber bestehenden Re- 
11.) Schaaftriftgelder, cesse. 
12.) Bau-, Fahr= und Handfrohngelder, 
13.) Ackerfrohntage, 
14.) Hand= und Jagdfrohntage, insoweit nicht solche dermalen schon abgelöst 
15.) Zinsgetraide, und die dafür übernommenen Geldrenten 
16.) Zinshähne, zur Königlichen Landrentenbank überwie- 
17.) Zinshühner, sen sind. 
18.) Zinseier, 
B. 
Bestätigungs= und Declarationsurkunde, 
die wegen der Abgabenverhältnisse in der Herrschaft Wildenfels geschlossene 
Uebereinkunft betreffend. 
W#33, Friedrich August, von GOTTE Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. urkunden hiermit und bekennen für Uns, Unsere Erben und Nach- 
kommen an der Krone Sachsen:
	        
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