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'1I0.) Verordnung,
mehrere Abänderungen der allgemeinen Posttarordnung vom 7ten December
1840 enthaltend;
vom 26sten März 1846.
Un die Versendung von baarem Gelde sowohl, als von Staatspapieren, Actien und
dergl. durch die Staatsposten möglichst zu erleichtern, wird mit Allerhöchster Genehmigung
und zugleich in Uebereinstimmung mit den über die Postverbindung mit mehreren auswär-
tigen Staaten in neuester Zeit getroffenen Vereinbarungen, Nachstehendes verordnet:
§ 1. Die mittelst Verordnung vom 7ten December 1840 (Gesetz= und Verordnungs-
blatt desselben Jahres, Seite 437 flg.) veröffentlichte Geldportotare unter litt. B. wird
hierdurch aufgehoben. An deren Stelle tritt die hier unter Bb. angeschlossene, wesentlich
ermäßigte Tare, für welche die § 8 bis 23 ertheilten Bestimmungen über Anwendung der
allgemeinen Taren, insoweit solche nicht in Nachstehendem abgeändert werden, allenthalben
in Gültigkeit bleiben.
§ 2. Der § 12 ebendaselbst hinsichtlich des Gewichts gemischter Geldsendungen fest-
gesetzte Unterschied ist ferner nicht zu beachten, vielmehr sollen verschiedene Geldgattungen
an Silber, Gold oder Papiergeld, welche zusammen verpackt sind, lediglich in ihrem Ge-
sammtbetrage nach dem Portosatze der darunter befindlichen am höchsten tarifirten Geld-
gattung vernommen werden.
Bei gemischten Geldsendungen der gedachten Art über 100 Thlr. soll jedoch diejenige
Geldgattung, deren Betrag 5 Thlr. nicht übersteigt, die Norm zur Taxirung in keinem
Falle abgeben, so daß z. B. eine Sendung von 95 Thlr. Gold, 5 Thlr. Silber und
4 Thlr. Papiergeld nicht nach der Silber-, sondern nach der Goldtare zu vernehmen sein
würde.
§J3. Bei Briefen, welche Geldeinlagen enthalten, ist der § 15 ebendaselbst vorge-
schriebene Verschluß mittelst Kreuzeouverts und dreifachen Siegels gleichmäßig erforderlich,
es mag die fragliche Einlage in Papiergeld oder klingender Münze bestehen.
§ 4. Die § 17 a. a. O. rücksichtlich der Portomoderation für Geldsendungen über
3000 Thlr. enthaltene Bestimmung bleibt im Allgemeinen nach wie vor in Kraft. Es
ist jedoch künftig für über 3000 Thlr. überschießende Beträge unter 100 Thlr. von 1 bis
50 Thlr. die Hälfte, über 50 Thlr. bis mit 99 Thlr. das Volle der moderirten Tare
für 100 Thlr. zu zahlen.