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5. Es bewendet auch ferner bei der § 20 der allgemeinen Tarvorschriften ertheil-
ten Bestimmung, derzufolge die Post für Staatspapiere, Actien nebst Coupons und sonstige
auf den Inhaber lautende Obligationen nur dann Gewähr leistet, wenn deren wahrer
Werth auf der Adresse angegeben worden ist. Dagegen ist hierbei das Porto unter und
bis mit 300 Thlr. declarirten Werths nach der Tare für Papiergeld, für jeden weitern
Werth aber nach der Hälfte der Papiergeldtare zu erheben.
Wenn nach dem Gewichte einer als Effecten obiger Art declarirten Sendung das Porto
der Documententare (vergl. Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 442)
mehr beträgt, als das des declarirten Werths; so unterliegt sie auch ferner der zuletzt ge-
dachten Taxe.
§& 6. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem usten April dieses Jahres in Kraft
und verbleiben sämmtliche, durch solche nicht aufgehobene oder abgeänderte Bestimmungen
der allgemeinen Tarordnung vom 7ten December 1840 auch ferner allenthalben in Wirk-
samkeit.
Dresden, am 26sten März 1846.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau. Küttner.
Bb.
Geld= Taxe.
46 In Silbergeld Iun Gold In Papiergeld
Betrüge.
zahlen Briefporto:
Von 1 Thaler bis mit 5 Thaler .11 faches 11 faches 13 faches
- 6 - -2 50 - ... 2 - 11 - 14 -
-51 - -M2100 - 3 - 2 - 17. -
Ueber 100 Thaler für jedes 100 Thaler bis mit 3 1
3000 Thaler ....... 2
Ueber 3000 Thaler für jedes 100 Thaler . 2 - 1 OD 1 -
Ueberschießende Beträge über ein oder
mehrere Hundert Thaler:
Von 1 Thaler bis mit 50 Thaler
= 51 - : 990 - ....