Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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5. Es bewendet auch ferner bei der § 20 der allgemeinen Tarvorschriften ertheil- 
ten Bestimmung, derzufolge die Post für Staatspapiere, Actien nebst Coupons und sonstige 
auf den Inhaber lautende Obligationen nur dann Gewähr leistet, wenn deren wahrer 
Werth auf der Adresse angegeben worden ist. Dagegen ist hierbei das Porto unter und 
bis mit 300 Thlr. declarirten Werths nach der Tare für Papiergeld, für jeden weitern 
Werth aber nach der Hälfte der Papiergeldtare zu erheben. 
Wenn nach dem Gewichte einer als Effecten obiger Art declarirten Sendung das Porto 
der Documententare (vergl. Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre 1840, Seite 442) 
mehr beträgt, als das des declarirten Werths; so unterliegt sie auch ferner der zuletzt ge- 
dachten Taxe. 
§& 6. Die gegenwärtige Verordnung tritt mit dem usten April dieses Jahres in Kraft 
und verbleiben sämmtliche, durch solche nicht aufgehobene oder abgeänderte Bestimmungen 
der allgemeinen Tarordnung vom 7ten December 1840 auch ferner allenthalben in Wirk- 
samkeit. 
Dresden, am 26sten März 1846. 
Finanz-Ministerium. 
von Zeschau. Küttner. 
Bb. 
Geld= Taxe. 
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
  
46 In Silbergeld Iun Gold In Papiergeld 
Betrüge. 
zahlen Briefporto: 
Von 1 Thaler bis mit 5 Thaler .11 faches 11 faches 13 faches 
- 6 - -2 50 - ... 2 - 11 - 14 - 
-51 - -M2100 - 3 - 2 - 17. - 
Ueber 100 Thaler für jedes 100 Thaler bis mit 3 1 
3000 Thaler ....... 2 
Ueber 3000 Thaler für jedes 100 Thaler . 2 - 1 OD 1 - 
Ueberschießende Beträge über ein oder 
mehrere Hundert Thaler: 
Von 1 Thaler bis mit 50 Thaler 
= 51 - : 990 - .... 
  
  
  
  
  
 
	        
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