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Gesch-und Verordnungsblalt
für das Königreich Sachsen,
4%½% Stück vom Jahre 1846.
II.) Verordnung,
die Brandeassenbeiträge für die Jahre 1846, 1847 und 1848 betreffend;
vom 4ten April 1846.
Mi Allerhöchster Genehmigung sind die, für die drei Jahre 1846, 1847 und 1848
von den Theilnehmern der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungsanstalt an die
Brandcasse zu entrichtenden firirten Beiträge, in Gemäßheit der Bestimmung des § 43 des
Gesetzes vom 1 Aten November 1835 auf jährlich
Sieben Neugroschen zwei Pfennige
von jedem Hundert Thaler der Versicherungssumme festgesetzt worden.
Diese halbjährig in gleichen Raten am isten April und 1sten October jeden Jahres
mit jedesmal Neun Pfennigen von je Fünf und Zwanzig Thalern Versicherungssumme gefäl-
ligen Beiträge sind von den Besitzern oder Verwaltern der catastrirten Gebäude unaufgefor-
dert an die für Brandversicherungs-Angelegenheiten competente Ortsobrigkeit oder den von
dieser bestellten Localeinnehmer abzuführen: Die gedachten Obrigkeiten aber haben diese Bei-
träge nach Vorschrift des 8 3 der Verordnung vom 11ten Juli 1840 zu erheben und zur
Brandcasse einzusenden.
Es ist daher nunmehr sofort wegen Entrichtung und beziehentlich Einsendung der dies—
fallsigen ersten Rate das Nöthige zu veranstalten.
Hiernach haben Alle, die es angeht, sich zu achten.
Dresden, den Aten April 1846.
Ministerium des Innern.
In Abwesenheit und Auftrag des Ministers:
D. M. Günther.
Kuhn.
1846. 5