Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

( 26) 
I2.) Verordnung, 
die Abgabenverhältnisse zwischen Sachsen und Preußen beim Elbschifffahrtsver- 
kehr betreffend; 
vom 1 #ten April 1846. 
Di Vereinbarung der diesseitigen mit der Königlich-Preußischen Regierung sind für nach- 
stehend bezeichnete Fälle des Elbschifffahrtsverkehrs folgende, bereits vom Asten Januar die- 
ses Jahres an in Kraft getretene Bestimmungen in Bezug auf die Elbzollerhebung getroffen 
worden. 
&1. Für Waaren, welche auf der Elbe durch sächsisches und preußisches Gebiet zu 
Thal oder zu Berg unmittelbar durchgeführt werden, sind in beiden Staaten nur zwei 
Dritttheile des vertragsmäßigen Elbzolles zu entrichten. 
§2. Erfolgt jevoch bei der Waarendurchfuhre eine Umladung oder Lagerung zur Spe- 
dition oder zum Zwischenhandel, so bewendet es zwar ebenfalls bei dem nach § 1 ermäßig- 
ten Zollsatze; die Regierung desjenigen Staates aber, in dessen Gebiet ein derartiger Um- 
schlag erfolgt, wird überdieß noch ein Viertheil dieses ermäßigten Elbzollsatzes solchen- 
falls erlassen. 
&3. Für Waaren, welche elbwärts aus dem Gebiete eines der beiden Staaten nach 
dem Gebiete des anderen gehen, findet eine Elbzollerhebung weder von sächsischer noch von 
preußischer Seite statt. 
& 4. Waaren, welche aus einem der beiden Staaten in das Vereinsausland oder 
aus letzterem in einen der beiden ersteren elbwärts verschifft werden, unterliegen dem, an 
die Stelle der früheren Recognitionsgebühr getretenen Elbzollzuschlage beziehentlich nur in 
Schandau mit der Hälfte des sächsischen, und nur in Wittenberge mit drei Vierthei- 
len des preußischen Aequivalentantheils. 
# 5. Wird bei der elbwärts erfolgenden Einfuhre aus dem Vereinsauslande das Ge- 
biet eines der beiden Staaten direct durchschifft, so erhebt dieser Staat nur zwei Dritt- 
theile seines, für solche Fälle durch den Zollvereinigungsvertrag vom 30sten März 1833 
und durch spätere Vereinbarungen festgesetzten Elbzollantheiles. 
#6. Waaren, welche elbwärts in das Gebiet eines der beiden Staaten eingehen, 
um landwärts wieder ausgeführt zu werden, oder umgekehrt, welche landwärts in eines der 
beiden Gebiete eingehen, um elbwärts wieder ausgeführt zu werden, unterliegen, neben der 
in § 4 bestimmten, beziehentlich in Schandau und in Wittenberge zu erhebenden Elbzollab= 
gabe, dem Landdurchgangszoll nach Vorschrift des Vereinszolltarifs.
	        
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