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grundelegung der nachstehenden näheren Bestimmungen, eine Uebereinkunft verhandelt und
durch den erfolgten Austausch von Ministerialerklärungen zum Abschluß gebracht worden
ist, so wird Allerhöchster Anordnung gemäß die Diesseitige Declaration mit der Bemerkung,
daß die vertragsmäßig vereinbarten Grundsätze in beiden Staaten auf alle diejenigen Fälle
Anwendung leiden, welche nach dem 16ten März dieses Jahres von den Behörden des einen
Staates bei den Behörden des anderen zum ersten Male zur Sprache gebracht worden sind,
hierdurch zur öffentlichen Kenntniß gebracht, und es haben sich danach sowohl die hier-
ländischen Behörden als sonst Alle, die es angeht, in vorkommenden Fällen gebührend
zu achten.
Dresden, am 29sten April 1 846.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Stelzner.
Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen Regierung einerseits und der Königlich Würtem-
bergischen Regierung andererseits ist nachstehende Uebereinkunft wegen gegenseitiger Ueber--
nahme der Ausgewiesenen verabredet und abgeschlossen worden.
§s#1. Es soll in Zukunft Niemand in das Gebiet des anderen der beiden hohen con-
trahirenden Theile ausgewiesen werden, wenn derselbe nicht entweder von demjenigen Staate,
welchem er zugewiesen wird, nach den Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags zu überneh-
men ist, oder doch durch das Gebiet desselben als ein Angehöriger eines, in gerader Rich-
tung rückwärts liegenden Staats, nothwendig seinen Weg nehmen muß.
§ 2. Als Personen, deren Uebernahme gegenseitig nicht versagt werden darf, find an-
zusehen:
a) diejenigen, welche die Unterthanseigenschaft (Staatsbürgerrecht) in dem Staate, wel-
chem sie zugewiesen werden, erworben haben und seitdem entweder aus diesem Unterthans-
verhältnisse überhaupt nicht wieder ausgeschieden, oder zwar der früheren Unterthanschaft
verlustig geworden, aber nicht in solche Verhältnisse zu dem anderen Staate eingetreten
sind, welche in Gemäßheit dieser Uebereinkunft die Uebernahmsverbindlichkeit des anderen
Staats begründen; die Erwerbung, Fortdauer und Auflösung der Unterthanseigenschaft ist
nach der innern Gesetzgebung des betreffenden Staats zu beurtheilen;
b) diejenigen, welche von heimathslosen Eltern zufällig innerhalb des Staatsgebiets,
in welches sie gewiesen werden, geboren sind, so lange sie nicht in dem anderen Staate die
Unterthanseigenschaft erworben, oder sich daselbst mit Anlegung einer Wirthschaft, unter
Beobachtung der vorgeschriebenen nothwendigen Erfordernisse, verheirathet oder darin 10 Jahre