(43)
Gesch-und Verordnungsblalk
für das Königreich Sachsen,
F tes Stück vom Jahre 1846.
x « -« -. - : :« J- -. e-«.—
N-«.«l;.-:» Ze,d-(R·«·,—,, «—-«..·«I.s,. — E —
— ——. ——...—..————— =
20.) Landtagsabschied,
für die Ständeversammlung des Jahres 1845 bis 1846
vom 1 7ten Juni 1846.
— — — — ——„—
W# Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König
von Sachsen 2c. 2c. 2c.
urkunden und fügen hiermit zu wissen:
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde
einberufenen fünften ordentlichen Landtags haben Wir den getreuen Ständen Unsere Ent-
schließungen und Erklärungen, in Beziehung auf die seit dem 1 Aten September v. J. Statt
gefundenen ständischen Berathungen, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde
entsprechend, durch gegenwärtigen Landtagsabschied mit Folgendem zu eröoffnen:
Was
I. die Vorlagen an die Stände
betrifft#so sind dieselben zum Theil
A“ als erledigt zu erachten, und zwar
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß, erfolgten Erlaß der
betreffenven Gesetze und Verordnungen:
namentlich ist dieß geschehen,
1) wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben, durch
das Gesetz vom 22 sten December 1845;
2) in Betreff der Gewerbe= und Personalsteuer, durch das Gesetz vom 24sten De-
cember 1845;
3) wegen Gleichstellung der Salzpreise, durch das Gesetz vom nämlichen Tage,
und ist, hinsichtlich vder bei einigen dieser Vorlagen in den betreffenden ständischen Schrif-
ten ausgesprochenen besonderen Anträge, Unsere darauf gefaßte Entschließung bereits den
getreuen Ständen, und zwar:
1846.
9