Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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Gesch-und Verordnungsblalk 
für das Königreich Sachsen, 
F tes Stück vom Jahre 1846. 
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20.) Landtagsabschied, 
für die Ständeversammlung des Jahres 1845 bis 1846 
vom 1 7ten Juni 1846. 
       
    
  
  
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W# Friedrich August, von GOTTEsS Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 115 der Verfassungsurkunde 
einberufenen fünften ordentlichen Landtags haben Wir den getreuen Ständen Unsere Ent- 
schließungen und Erklärungen, in Beziehung auf die seit dem 1 Aten September v. J. Statt 
gefundenen ständischen Berathungen, der Zusicherung in § 119 der Verfassungsurkunde 
entsprechend, durch gegenwärtigen Landtagsabschied mit Folgendem zu eröoffnen: 
Was 
I. die Vorlagen an die Stände 
betrifft#so sind dieselben zum Theil 
A“ als erledigt zu erachten, und zwar 
a) durch den, den ständischen Anträgen gemäß, erfolgten Erlaß der 
betreffenven Gesetze und Verordnungen: 
namentlich ist dieß geschehen, 
1) wegen der auf das Jahr 1846 zu erhebenden Steuern und Abgaben, durch 
das Gesetz vom 22 sten December 1845; 
2) in Betreff der Gewerbe= und Personalsteuer, durch das Gesetz vom 24sten De- 
cember 1845; 
3) wegen Gleichstellung der Salzpreise, durch das Gesetz vom nämlichen Tage, 
und ist, hinsichtlich vder bei einigen dieser Vorlagen in den betreffenden ständischen Schrif- 
ten ausgesprochenen besonderen Anträge, Unsere darauf gefaßte Entschließung bereits den 
getreuen Ständen, und zwar: 
1846. 
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