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b) des Entwurfs eines Gesetzes über das Verfahren bei Störungen der öffent-
lichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, so wie
) der Landtagsordnung,
in beiden Kammern zur Wollendung zu bringen. In Betreff der letzteren werden Wir, wegen
definitiver Verabschiedung derselben bei nächstem Landtage, das Erforderliche den getreuen
Ständen zugehen lassen, und es wird, bis dahin zu gelangen, die dermalige provisorische
Landtagsordnung, unter den zu selbiger bereits genehmigten oder nach Befinden noch fest-
zusetzenden Modificationen, auch während des nächsten Landtags zur Nichtschnur zu dienen
haben, auch wegen Remuneration eines interimistischen ständischen Archivars dem in der
Schrift vom 13ten dieses ausgedrückten Wunsche entsprochen werden. — So wie bisher
Unserer Seits für die Tüchtigkeit der stenographischen Canzlei genügend gesorgt worden
ist, so wird diese Fürsorge derselben auch künftig nicht ermangeln, und Wir werden daher
ermessen, welcher Remunerationen es dazu für die dabei zu Gebrauchenden bedürfen
werde. — Die in Bezug auf die ständischen Localien in Frage gekommenen Baueinrich-
tungen sollen in nähere Erwägung genommen werden.
30) Was die ständischer Seits gewählten Mitglieder zum Staatsgerichtshofe und
deren Stellvertreter anlangt, so haben Wir den hierunter befindlichen Staatsdienern die
Genehmigung zur Annahme der Wahl ertheilt.
Was ferner
II. die Beschwerden und Petitionen
betrifft, welche die getreuen Stände in verschiedenen Schriften an Uns gerichtet haben,
so haben Wir
1) auf den in der Schrift vom 12ten März 1846 gestellten Antrag, den Weg-
fall der besonderen Verpflichtung der zu Güter= und Rechtsvertretern im Concurse und
außerhalb ven zu bestellenden Advocaten betreffend, dem Antrage gemäß, unter dem
7ten Mai d. J. die dießfalls nöthige Verordnung ergehen lassen.
In Beru
2) auf den in der ständischen Schrift vom 6ten April 1846 gestellten Antrag
werden Wir, wie auch zeither schon mehrfach geschehen, nach Zeit und Umständen in
Erwägung nehmen lassen, ob eine außerordentliche Immatrieulation zur Advocatur noth-
wendig und zulässig sei2
3) Wir genehmigen, dem in der Schrift vom Sten d. M. enthaltenen Antrage gemäß
und als den angeführten Gründen der Billigkeit entsprechend, daß für die nachträgliche An-
meldung der Ansprüche wegen früherer Steuerbefreiung dersenigen Betheiligten, welche sich
innerhalb der durch das Gesetz vom Sten November 1838 bestimmten Präclusiofrist nicht an-
gemeldet, oder sich zwar angemeldet, aber ihre Anmeldung ohne vorherige Entscheidung zurück-
genommen haben, eine anderweite, in Gemäßheit der ständischen Schrift vom 7ten October
1837 und des gedachten Gesetzes festzusetzende Präclusiofrist nachgelassen werde. Es wird