Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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das deshalb und sonst Nöthige hierunter verfügt, und in Folge der begründet befundenen An- 
meldungen die betreffende Entschädigung, nach Höhe des aus den darüber aufzustellenden Be- 
rechnungen sich ergebenden Betrags, den Betheiligten sofort in baarem Gelde gewährt, der 
nächsten Ständeversammlung auch darüber die nöthige Mittheilung gemacht werden. 
4) So wie sich die Behörden bei Ausführung des Gesetzes vom gten October 1840, 
wegen des Gewerbbetriebs auf dem Lande, die strenge Beobachtung der darin enthaltenen 
Vorschriften schon zeither zur Pflicht zu machen gehabt haben, so wird auch ferner darüber 
gewacht werden, daß bei Ertheilung neuer Concessionen und sonst, so weit es mit der auf 
eine freiere Bewegung des ländlichen Gewerbbetriebs gerichteten Tendenz des Gesetzes über- 
haupt vereinbar ist, mit angemessener Berücksichtigung des Interesse der städtischen Gewerb- 
treibenden verfahren und dafür gesorgt werden, gegründete Beschwerden in den in der ständi- 
schen Schrift vom 29sten Mai d. J. angedeuteten Beziehungen zu verhüten. 
5) Bei der Theilnahme, welche Wir der fortgesetzten Vervollkommnung des, wiewohl 
bereits in erfreulichem Zustande befindlichen Volksschulwesens und insbesondere der Verbes- 
serung der äußeren Lage der Volksschullehrer fortwährend gewidmet, Letzteres auch bereits 
durch das im Budget des Cultusministeriums gestellte Postulat bethätigt haben, gereicht Uns 
die entgegenkommende Erklärung der getreuen Stände in der Schrift vom 12ten d. M. zur 
Zufriedenheit, Wir sind auch damit, daß selbst größere Opfer der Staatscasse für diesen 
wichtigen Zweck nicht zu scheuen sind, so wie mit dem Bedürfnisse einer theilweisen Revision 
des Gesetzes vom 6ten Juni 1835 einverstanden, behalten aber die speciellen dießfalls 
gestellten Anträge weiterer Erwägung und Entschließung vor, wobei theils der Betrag der 
sowohl zu deren Ausführung, als für die etwa sonst noch der Abhülfe bedürfenden Mängel 
und Lücken des öffentlichen Unterrichts erforderlichen Summen, theils aber auch die thun- 
lichste Festhaltung des Communalprincips sorgfältig in das Auge zu fassen sein werden. 
6) Die von dem Stadtrathe zu Frankenberg gewünschte Veränderung der Ephoralzu= 
gehörigkeit der dasigen Parochie soll, dem ständischen Antrage in der Schrift vom 13ten 
d. M. entsprechend, in anderweite Erwägung gezogen werden. 
7) Was den in der Schrift vom 13ten d. M. enthaltenen Antrag auf Vorlegung eines 
Gesetzes anlangt, wodurch den Besitzern von Lehngütern die Beibringung der erforderlichen 
Einwilligung der Mitbelehnten zu Verwendung von Ablösungsgeldern erleichtert werde, so 
werden Wir solchen in nähere Erwägung nehmen lassen. 
8) Die in der ständischen Schrift vom 13ten d. M., die Erleichterung des Wanderns 
der Handwerksgesellen betreffend, gestellten Anträge sollen bei der bereits eingeleiteten all- 
gemeinen Revision der auf das Wandern der Handwerksgesellen bezüglichen polizeilichen Vor- 
schriften in weitere Erwägung gezogen werden. 
9) Die in der Schrift vom 13ten d. M. zur Sprache gebrachte Verminderung der 
Jahrmärkte wird bei sich darbietender passender Gelegenheit geeignete Berücksichtigung finden. 
Eben so werden
	        
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