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haben, die Benachrichtigung der Vormundschaftsbehörde der Insinuation der Vorladung
in obiger Beziehung gleich zu achten.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig unterschrieben und Unser Königliches
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 20sten Juni 1846.
Friedrich August.
„25.) Verordnung,
den Hypotheken= Bestellungs= und Cassationsstempel betreffend;
vom Sten Juni 1846.
Julius Traugott Jakob von Koenneritz.
Dl. über die Verwendung des tarifmäßigen Werthsstempels bei Consensertheilungen, in-
gleichen Hypothekencassationen in dem Falle, wenn mehrere unter verschiedener Gerichts-
barkeit gelegene Grundstücke für ein und dasselbe Darlehn gemeinschaftlich verpfändet sind,
Zweifel obwalten; so wird zu deren Erledigung den Verhältnissen entsprechend hierdurch
verordnet, daß in dergleichen Fällen von den betreffenden mehreren Gerichtsbehörden der
geordnete Stempelimpost, wenn über ein und dasselbe Darlehn eine einzige Schuldver-
schreibung ausgestellt, aber mehrere unter verschiedener Gerichtsbarkeit gelegene Grundstücke
wegen der ganzen Schuld gleichzeitig Lerpfändet worden sind, der mehrmaligen Consens-
ertheilung und Cassation ungeachtet, nur einfach und zwar von der zuerst consentirenden
oder ctassirenden Behörde, nach dem vollen Betrage der Schuld nur einmal zu verwenden
dergestalt, daß von einer nochmaligen Erhebung des Stempels bei der anderen Behörde
oder den mehreren übrigen Behörden abzusehen ist.
Es versteht sich jedoch von selbst, daß die erfolgte Stempelverwendung bei der zuerst
handelnden Hypothekenbehörde gehörig nachgewiesen werden muß und daß die erwähnte
Regel auf den Fall, wenn die Hypothek wegen eines einzelnen unter mehreren verpfän-
deten Grunostücken zugestanden oder cassirt wird, während die übrigen noch verhaftet blei-
ben, keine Amwendung leidet, auch wird hierdurch an den Bestimmungen der Stempeltare
selbst (s. Hppothek, Schuldverschreibung) nichts geändert.
Dresden, den Sten Juni 1846.
Fiinanz-Ministerium.
v. Zeschau.