Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

(65) 
M 28.) Finanzgesetz 
auf die Jahre 1846, 1847 und 1848; 
vom 20sten Juni 1846. 
Wog, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König von 
Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden, nach erfolgter Feststellung des Staatsbudgets für die Jahre 1846, 1847 und 
1 S48, Uns bewogen, das darauf zu gründende Finanzgesetz, mit Beistimmung Unserer ge- 
treuen Stände, andurch in Folgendem zu erlassen: 
&1. Für die gesammte Staatsverwaltung in Jedem der genannten drei Jahre, un- 
gerechnet derjenigen Verwendungen, welche aus den verfügbaren Cassenüberschüssen oder Er- 
sparnissen zu bestreiten sind, wird eine jährliche Summe von: 
Fünf Millionen Sieben Hundert Sechs und Achtzig Tausend und Neun und Funf- 
zig Thaler vier Neugroschen sechs Pfennige 
(5,786,059 Thlr. 4 Ngr. 6 pf.) 
hiermit ausgesetzt. 
§2. Zu Deckung dieser Summe und der auf die Specialcassen gewiesenen Verwal- 
tungs= und sonstigen Ausgaben sind, neben den im Uebrigen den Staatscassen budgetmäßig 
zugewiesenen Einnahmequellen, insbesondere folgende Steuern und Abgaben zu erheben, 
nämlich: „der Grenzzoll von ein-, aus= und durchgehenden Waaren, der Elbzoll, die 
Branntweinsteuer für inländischen Branntwein, die Biermalzsteuer, die Weinsteuer für in- 
ländischen Wein, die Tabaksteuer von inländischen Tabaksblättern, die Rübenzuckersteuer, die 
Uebergangssteuer von vereinsländischem Wein, Most, Branntwein, Bier und Tabak, die 
Schlachtsteuer unter Fortdauer der durch das Gesetz vom 9ten Juni 1840 getroffenen ver- 
änderten Bestimmungen, die Uebergangssteuer vom Fleischwerke, die Stempelsteuer, die Ge- 
werbe= und Personalsteuer und die neue Grundsteuer," letztere nach Acht Pfennigen von 
jeder Steuereinheit, und hat es, soviel die Entrichtung der Steuern und Abgaben für's Jahr 
1846 anlangt, bei dem deshalb unter'm 2 2sten December 1845 (S. 310 des vorzjähri- 
gen Gesetz= und Verordnungsblattes) erlassenen Gesetze sein Bewenden. 
§ 3. Alle sonstigen Abgaben, Natural= und Geldleistungen, welche nicht ausdbrücklich 
aufgehoben worden sind, oder noch aufgehoben werden, bleiben vorschriftmäßig fortbestehen. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz, mit dessen Ausführung Unser Finanzministerium 
beauftragt ist, eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, den 20sten Juni 1846. 
Friedrich August. 
Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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