Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1846. (12)

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trag von dem Berechtigten ausgeht, die nach § 55 des angezogenen Gesetzes zu treffen gewe- 
senen vertragsmäßigen Bestimmungen über den Betrag des Ablösungscapitals zur Richtschnur 
genommen werden. Allein es soll auch in Fällen dieser Art dem Verpflichteten die ihm nach 
§ 330 fg. gelassene Wahl zwischen Capitalzahlung und Uebernahme einer Rente zustehen, auf 
welche sodann die allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über Ablösungsrenten anzuwen- 
den sind. 
16. In allen Fällen, wo Befugnisse des Staatsfiscus durch Capitalzahlung 
zur Ablösung gelangen, bedarf es darüber, insofern nicht etwa von einem oder dem anderen 
Theile auf Errichtung eines Recesses und Bestätigung durch die Generalcommission für Ablö- 
sungen und Gemeinheitstheilungen bestanden wird, keiner weitern Beurkundung, als eines bei 
dem betreffenden Ministerium auszufertigenden Scheines, in welchem über die Zahlung des Ab- 
lösungscapitals quittirt und auf das damit abgelöste fiscalische Befugniß Verzicht geleistet wird. 
Auf den Grund einer solchen Urkunde (Liberationsschein) haben sodann die Hypethekenbehörden 
die Befreiung des Grundstücks von der abgelbsten Oblast gehörigen Orts einzutragen. 
17. Die Bestimmungen § 55 des Ablösungsgesetzes werden, und zwar nicht blos in 
Bezug auf die in gegenwärtigem Gesetze abgehandelten, sondern auf alle der Ablösung auf 
einseitigen Antrag unterworfenen Leistungen hiermit aufgehoben, dergestalt, daß die Bestim- 
mungen § 54 desselben Gesetzes)) von nun an ausnahmelos und unbedingt zur 
Anwendung kommen. 
18. Bei in Frage kommender Erwerbung der nach gegenwärtigem Gesetze der Ablösung 
auf einseitigen Antrag unterliegenden Befugnisse sollen nur die bis zum 31sten December des 
Jahres 
Ein Tausend Acht Hunvert und Acht und Vierzig 
vorgekommenen Besitzstandshandlungen berücksichtigt werden. 
19. Mit Ausführung dieses Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beauftragt. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz eigenhändig vollzogen und Unser Königliches Siegel 
beidrucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 21sten Juli 1846. 
Friedrich August. 
Johann Paul von Falkenstein. 
  
  
*) Der hier angezogene § lautet: 
Von Zeit der Bekanntmachung dieses Gesetzes an sollen Leistungen, welche nach den Be- 
stimmungen desselben, der Ablösung unterworfen sind, nicht mehr durch Verträge erworben 
werden können. 
1846. 13
	        
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