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von der Stadtgemeinde Wurzen zu vertretenden Sparcassenanstalt ertheilt, derselben die in
den §§ 14, 16, 17 und 18 der Uns vorgelegten Sparcassenordnung enthaltenen Rechtsver-
günstigungen verliehen und die Sparcassenordnung selbst mit den bezüglichen Bestimmungen
bestätigt.
Wir wollen daher, daß dem Inhalte dieses Statuts in allen Puncten auf das Genauefle
nachgegangen werde und haben zu dessen Beurkundung gegenwärtiges
Bestätigungsdecret
ausfertigen lassen, auch dasselbe unter Beidruckung Unseres Königlichen Insiegels eigenhändig
unterschrieben.
So geschehen Dresden, am 21 ten Mai 1347.
Friedrich August.
· Johann Paul von Falkenstein.
Albert von Carlowitz.
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Sparcassenordnung für die Stadt Wurzen.
2. c.
14. Alle Zahlungen auf Einlagen und Zinsen werden an den Vorzeiger des Sparcassen- Zahlung der
buchs, welcher als rechtmäßiger Inhaber angesehen wird, geleistet und die Sparcasse wird Zunsecennrn
durch die darinnen bewirkte Abschreibung der gezahlten Gelder, sowie bei Rückzahlungen des Inhaber des
ganzen Capitals, durch die Rückgabe des Sparcassenbuchs von allen weiteren Ansprüchen befreit.
ꝛc. ꝛc.
16. Um den Eigenthümern entwendeter, oder auf andere Art abhanden gekommener Bücher, Verfahren.
so viel möglich zu Hülfe zu kommen, wird man auf eine, bei der Erpedition gemachte An- 2* —
zeige, sofern nicht etwa bereits die Rückzahlung geschehen ist, den Verlust, gegen Erlegung der wendet oder
dadurch erwachsenden Kosten, in der Leipziger Zeitung und dem Wurzner Localblatte, öffent- bhunden
lich bekannt machen, und den Inhaber auffordern, wenn er gerechte Ansprüche an das Buche find.
zu haben vermeine, sich alsbald damit bei der Expedition zu melden; auch wird dann drei
Monate lang mit der Zahlung von Capital und Zinsen angehalten. Wird in dieser Zeit das
Buch durch einen Andern, als der den Verlust anzeigte, bei der Expedition producirt, so wird
die Sache zur weiteren Erörterung sofort an das Königliche Landgericht zu Wurzen, vor