73
74
75
76
Thlr.Ngr.f.
bis zu 2 Blatt .... . —o—
für jedes Blatt darüber — —
jedoch niemals über 20 ngt.
Vorträge, tabellarische, wie Berichte.
Zahlungsauflage, siehe Auflage.
Zufertigung, siehe Ausfertigung.
S
Hierüber:
Tagegelder der Sachverständigen.
Für deren Mitwirkung bei Abschätzungen und anderen Reguli-
rungen in Grundsteuersachen:
Jedem Sachverständigen oder Deputirten für einen vollen Tag
a) in den großen Städten 1110 —
b): Mittelstädben: — 20 —
cy) .kleinen Städten ..... —15——
d) auf dem Landec — 10 —
In Gewerbe= und Personalsteuerangelegenheiten bewen-
det es bei der dießfallsigen Bestimmung § 40 der Ausführungsver-
ordnung zum Gewerbe= und Personalsteuergesetz vom 24sten De-
cember 1845, nach welcher für die Mitglieder der Abschätzungs-
commissionen an Tagegeldern
a) in großen Städen 1— —
b) in Mittelstäten ... — 20 —
c) in kleinen Städten und auf dem Lande ... —15—
für die Person in Ansatz gebracht werden können.
Aumerkungen.
1. Außer vorgedachten Sportelsätzen sind noch alle Verläge, als: Porto, Briefträger-
geld, Verordnungssporteln, Stempelpapier u. s. w. nach ihrem Betrage zu liqui-
diren.
2. Der baare Verlag, zu dem jedoch Mundationsgebühren und Copialien nicht zu
rechnen sind, ingleichen die Auslösungen, bleiben von den an die Staatscasse zu
berechnenden Sporteln ausgenommen.
16