Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

73 
74 
75 
76 
  
  
Thlr.Ngr.f. 
bis zu 2 Blatt .... . —o— 
für jedes Blatt darüber — — 
jedoch niemals über 20 ngt. 
Vorträge, tabellarische, wie Berichte. 
Zahlungsauflage, siehe Auflage. 
Zufertigung, siehe Ausfertigung. 
S 
Hierüber: 
Tagegelder der Sachverständigen. 
Für deren Mitwirkung bei Abschätzungen und anderen Reguli- 
rungen in Grundsteuersachen: 
Jedem Sachverständigen oder Deputirten für einen vollen Tag 
a) in den großen Städten 1110 — 
b): Mittelstädben: — 20 — 
cy) .kleinen Städten ..... —15—— 
d) auf dem Landec — 10 — 
In Gewerbe= und Personalsteuerangelegenheiten bewen- 
det es bei der dießfallsigen Bestimmung § 40 der Ausführungsver- 
ordnung zum Gewerbe= und Personalsteuergesetz vom 24sten De- 
cember 1845, nach welcher für die Mitglieder der Abschätzungs- 
commissionen an Tagegeldern 
a) in großen Städen 1— — 
b) in Mittelstäten ... — 20 — 
c) in kleinen Städten und auf dem Lande ... —15— 
für die Person in Ansatz gebracht werden können. 
  
  
  
Aumerkungen. 
1. Außer vorgedachten Sportelsätzen sind noch alle Verläge, als: Porto, Briefträger- 
geld, Verordnungssporteln, Stempelpapier u. s. w. nach ihrem Betrage zu liqui- 
diren. 
2. Der baare Verlag, zu dem jedoch Mundationsgebühren und Copialien nicht zu 
rechnen sind, ingleichen die Auslösungen, bleiben von den an die Staatscasse zu 
berechnenden Sporteln ausgenommen. 
16
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.