Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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4) die vom Justizamte Plauen in den Orten Neustadt, Poppengrün und 
Ellefeld mit Pertinenzien auszuübende Jurisdiction in ihrem bisherigen Umfange das 
Königl. Gericht zu Auerbach übertragen erhält. 
5) Diese Veränderungen, durch welche übrigens in der Verbindlichkeit zur subsidia— 
rischen Uebertragung der Criminal- und Untersuchungskosten, so weit solche den Gerichts— 
untergebenen obliegt, nichts geändert wird, kommen mit dem 1sten October dieses Jahres 
zur Ausführung, von welchem Tage an alle Rechte und Verpflichtungen, welche in Hinsicht 
der überwiesenen Orte und Ortsantheile die bisherigen Behörden verfassungsmäßig aus- 
zuüben und zu erfüllen hatten, auf die künftig an deren Stelle tretenden Behörden über- 
gehen und in den bereits anhängigen Rechtssachen die Betheiligten ihren Obliegenheiten 
bei derjenigen Behörde, von der die Sache nach den Bestimmungen der gegenwärtigen 
Verordnung fortzustellen ist, nachzugehen haben. 
In Ansehung der Sachen, worin bereits Termine auf eine spätere Zeit angesetzt sind, 
oder die Partheien eben im Verfahren stehen, findet indeß eine Ausnahme insofern Statt, 
als in denselben das Amt, welches die Vorladung erließ, die anberaumten Termine noch 
abzuhalten und die Acten erst hierauf und nach der für das Verfahren bestimmten Frist 
an die neue Behörde abzugeben hat. 
Auch sind Criminaluntersuchungen bei dem Amte, vor welchem sie vorher bereits 
anhängig geworden, noch fortzustellen und zu beendigen. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, zu achten. 
Dresden, den 12ten Juni 1847. 
Die Ministerien des Innern und der Justiz. 
von Falkenstein. von Carlowitz. 
Fickelscherer. 
  
—439) Bekanntmachung 
der Entscheidungen einiger Zweifel bei Ausführung des Gesetzes vom 6ten No- 
vember 1843, die Grund= und Hypothekenbücher und das Hypothekenwesen 
betreffend; 
vom Sten Juli 1847. 
In Gemäßheit § 252 des Gesetzes vom 6ten November 1843 (Gesetz= und Verord- 
nungsblatt v. J. 1843, Seite 234), die Grund= und Hypothekenbücher und das Ho- 
pothekenwesen betreffend, werden nachstehend die Entscheidungen einiger bei Ausführung 
dieses Gesetzes entstandenen Zweifel bekannt gemacht.
	        
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