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1) Das bei der Post angestellte Personal ist von allen directen persönlichen Staats-
abgaben und Leistungen befreit und nur zu den für communliche Zwecke aufzu-
bringenden Anlagen gleich den Herzoglichen Beamten beizutragen verbunden.
2) Die zum Postdienste erforderlichen Pferde können weder zu Staats= noch Gemein-
defrohnen gezogen werden.
3) Die Posthäuser bleiben, insofern nicht in denselben Gasthalterei betrieben wird,
worunter jedoch die Bewirthung von Postreisenden nicht verstanden werden mag,
von Eingquartierung frei.
4) Die ordindren Posten und Staffetten, ingleichen die leer zurückgehenden Ertra-
postpferde sind vom Chaussee= und Brückengelde befreit.
5) In denjenigen Fällen, in denen bisher im Herzogthume Sachsen-Altenburg in
Postsachen gebührenfrei erpedirt wurde, wird solches auch künftig zu Gunsten der
Postanstalt geschehen.
Artikel 16. Die Behörden des Herzogthums Sachsen-Altenburg werden die Kö-
nigliche Postverwaltung in der Ausübung des Postregals allenthalben unterstützen und
die Uebertretung der damit in Verbindung stehenden Vorschriften nachdrücklich ahnden,
überhaupt aber die genaue Ausführung des gegenwärtigen Vertrags in allen seinen Be-
ziehungen fördern und erleichtern.
Insbesondere werden dieselben auch den an sie Seiten der Posibehörden ergehenden
Regquisitionen, als wegen des auch künftig der Postanstalt zustehenden Hülfanspanns, we-
gen Abhörungen und Vernehmungen und dergleichen mehr, schleunige Folge geben; nicht
minder auch für die gute Beschaffenheit der von der Post zu benutzenden Wege, Sorge
tragen. 2c. ꝛc.
Artikel 18. Ansprüche gegen den Königlich Sächsischen Staatsfiscus, in Ver-
tretung der Postanstalt des Herzogthums Sachsen-Altenburg, sind vor dem Appellations=
gerichte zu Dresden geltend zu machen.
2c. 2c.
Artikel 20. Behufs der weitern Verständigung wegen Ausführung der gegen-
wärtigen Uebereinkunft, soll in Zeiten ein Zusammentritt Königlich Sächsischer und Her-
zoglich Sachsen-Altenburg'scher Commissarien Statt finden, welche alle hierauf bezüglichen
Puncte, insbesondere auch diejenigen Vereinbarungen bis auf Genehmigung der beidersei-
tigen Regierungen verbindlich festzusetzen haben, die mit Eintritt dieses Vertrags an die
Stelle der zwischen Sachsen und Sachsen-Altenburg bestehenden Postconventionen vom
Vten Juli 1822 und 7ten Juli 1830 etwa zu treten hätten.