Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Artikel 21. Insofern nicht mindestens zwei Jahre vor Ablauf der Artikel 1 fefl- 
gesetzten Vertragszeit und daher längstens am 1sten August 1870 von einem der con- 
trahirenden Theile die Kündigung dieses Vertrags erfolgt, soll derselbe als anderweit auf 
Fünfundzwanzig Jahre vom isten August 1872 ab verlängert angesehen werden. 
Artikel 22. Ueber die Modalität der beiderseits in möglichster Uebereinstimmung 
zu bewirkenden Veröffentlichung des gegenwärtigen Vertrags bleibt weitere Vereinigung 
vorbehalten. 
Artikel 23. Derselbe soll zur Landesherrlichen Genehmigung vorgelegt und die 
Auswechselung der Ratificationen innerhalb Acht Wochen vom Tage der Unterzeich- 
nung an bewirkt werden. 
So geschehen Dresden, am zweiten Juli Eintausend Achthundert Vier und Vierzig. 
gez. von Zeschau. v. Ehrenstein. v. Wüstemann. v. d. Gabelentz. 
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Letzte Absendung: am 24sten Juli 1847.
	        
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