Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

(132 ) 
47) Verordnung, 
die Wiederaufhebung des Branntweinbrennereiverbots betreffend; 
vom öten August 1847. 
Wax, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen 2c. 2c. 2c. 
finden, in Uebereinstimmung mit den übrigen Regierungen des engern Steuervereins, Uns 
bewogen, das unterm 27 sten April dieses Jahres (Seite 70 des Gesetz= und Verordnungs- 
blattes 1847) erlassene Verbot des Branntweinbrennens aus Getreide oder Kartoffeln mit 
dem 15ten des jetzigen Monats außer Wirksamkeit treten zu lassen, so daß vom 1 6ten die- 
ses Monats an Einmaischungen von Getreide oder Kartoffeln zum Abbrennen von Brannt- 
wein wieder Statt finden können; jedoch ohne Aenderung der für die landwirthschaftlichen 
Brennereien bestehenden gesetzlichen Bestimmungen. 
Hiernach haben sich Unsere Zoll-, Steuer= und Polizeibehörden, ingleichen Unsere Un- 
terthanen zu achten. 
Urkundlich ist diese Verordnung von Uns eigenhändig vollzogen und mit Unserem König- 
lichen Siegel bedruckt worden. 
Gegeben zu Dresden, den 5ten August 1847. 
Friedrich August. 
— Heinrich Anton von Zeschau. 
- JohannPaulvonFalkenstein. 
   
  
LetzteAbsendung:amlltenAugust1847.
	        
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