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490) Verordnung,
die vor wirklicher Uebernahme städtischer Aemter und Aufträge beizubringende
Einwilligung der Vorgesetzten und Dienstherrn betreffend;
vom lsten Juli 1847.
E: ist wiederholt zu bemerken gewesen, daß die Vorschrift der allgemeinen Städteordnung
+97 unter a, wonach
Staatsdiener, Geistliche, Schullehrer, ingleichen gutsherrliche Beamte, und zwar
letztere in den ihren Dienstherrn untergebenen Vasallenstädten, wo sie das Bürger-
recht erlangt haben, die Einwilligung ihrer Vorgesetzten und Dienstherrn vor der
wirklichen Uebernahme städtischer Aemter und Aufträge beizubringen haben,
nicht genau befolgt worden ist.
Das Ministerium des Innern sieht sich daher veranlaßt, auf diese gesetzliche Vorschrift
Alle, die sie angeht, andurch aufmerksam zu machen und die Kreisdirectionen anzuweisen,
vermöge des ihnen zustehenden Aufsichtsrechts darauf zu halten, daß derselben allenthalben
pünktlich nachgegangen werde.
Dresden, am 31sten Juli 1847.
Ministerium des Innern.
von Falkenstein.
Kuhn.
„W 50) Verordnung,
die Versicherung der Kirchen-Capellen und Betstübchen bei der alterbländischen
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend;
vom 17ten Juli 1847.
In Einverständnisse der Königlichen Ministerien des Innern, ingleichen des Cultus und
öffentlichen Unterrichts ist die Bestimmung getroffen worden, daß die in Kirchen ein= oder
angebauten sogenannten Privat-Capellen und Betstübchen hinkünftig hinsichtlich der Brand-
versicherung als integrirende Bestandtheile der Kirchen angesehen; und daher die von den-
selben zu entrichtenden Brandversicherungsbeiträge, in Verbindung mit den für die Kirchen
selbst zu bezahlenden, zugleich aber, wie diese, nach Maaßgabe der in dem Gesetze vom 1 Aten
November 1835, die Einrichtung der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungsanstalt