Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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490) Verordnung, 
die vor wirklicher Uebernahme städtischer Aemter und Aufträge beizubringende 
Einwilligung der Vorgesetzten und Dienstherrn betreffend; 
vom lsten Juli 1847. 
E: ist wiederholt zu bemerken gewesen, daß die Vorschrift der allgemeinen Städteordnung 
+97 unter a, wonach 
Staatsdiener, Geistliche, Schullehrer, ingleichen gutsherrliche Beamte, und zwar 
letztere in den ihren Dienstherrn untergebenen Vasallenstädten, wo sie das Bürger- 
recht erlangt haben, die Einwilligung ihrer Vorgesetzten und Dienstherrn vor der 
wirklichen Uebernahme städtischer Aemter und Aufträge beizubringen haben, 
nicht genau befolgt worden ist. 
Das Ministerium des Innern sieht sich daher veranlaßt, auf diese gesetzliche Vorschrift 
Alle, die sie angeht, andurch aufmerksam zu machen und die Kreisdirectionen anzuweisen, 
vermöge des ihnen zustehenden Aufsichtsrechts darauf zu halten, daß derselben allenthalben 
pünktlich nachgegangen werde. 
Dresden, am 31sten Juli 1847. 
Ministerium des Innern. 
von Falkenstein. 
Kuhn. 
  
„W 50) Verordnung, 
die Versicherung der Kirchen-Capellen und Betstübchen bei der alterbländischen 
Immobiliar-Brandversicherungsanstalt betreffend; 
vom 17ten Juli 1847. 
In Einverständnisse der Königlichen Ministerien des Innern, ingleichen des Cultus und 
öffentlichen Unterrichts ist die Bestimmung getroffen worden, daß die in Kirchen ein= oder 
angebauten sogenannten Privat-Capellen und Betstübchen hinkünftig hinsichtlich der Brand- 
versicherung als integrirende Bestandtheile der Kirchen angesehen; und daher die von den- 
selben zu entrichtenden Brandversicherungsbeiträge, in Verbindung mit den für die Kirchen 
selbst zu bezahlenden, zugleich aber, wie diese, nach Maaßgabe der in dem Gesetze vom 1 Aten 
November 1835, die Einrichtung der alterbländischen Immobiliar-Brandversicherungsanstalt
	        
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