Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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betreffend, § 42 enthaltenen Bestimmung, von und mit dem 1 sten Januar 1848 an, nur 
von der Hälfte der catastrirten Versicherungssumme erhoben werden sollen. 
In dessen Folge ist eine Berichtigung derjenigen Brandversicherungscataster erforderlich, 
nach denen die Brandversicherungsbeiträge von den besagten Kirchen-Capellen und Betstüb- 
chen dermalen von der vollen Versicherungssumme zu entrichten sind. Es werden daher die 
Ortsobrigkeiten in Verwaltungssachen, in deren Orts-Brandversicherungscatastern dergleichen 
Versicherungen vorkommen, hierdurch angewiesen, mittelst der verfassungsmäßig im Monate 
October dieses Jahres einzureichenden Catasternachträge die hierauf bezüglichen Ansätze in 
dem Brandversicherungscataster zu berichtigen. 
Für das laufende Halbjahr hat es noch bei der zeitherigen Einrichtung zu bewenden. 
Dresden, den 1 7ten Juli 1847. 
Königliche Brandversicherungscommission. 
von Zeeschwitz. *i 
eyfert. 
—51) Bekanntmachung, 
den Aufschub der Niederjagd im Zwickauer Kreisdirectionsbezirke betreffend; 
vom 14ten August 1847. 
D. den erstatteten Anzeigen nach auch im heurigen Jahre die Reife der Körnerfrüchte nicht 
in allen Theilen des hiesigen Verwaltungsbezirks soweit gediehen ist, daß die Beendigung der 
Erndte bis zu dem für den Aufgang der Niederjagd gesetzlich bestimmten Termine zu erwar- 
ten steht, so hat die unterzeichnete Kreisdirection kraft des ihr von den Königlichen hohen 
Ministerien des Innern und der Finanzen durch Verordnung vom 27sten Mai 1843 ertheil- 
ten allgemeinen Auftrags beschlossen, den durch das Patent vom 20sten September 1702 
auf den Tag Egidy festgesetzten Anfang der Niederjagd, sowie den Anfang der Vorhatze, wo 
überhaupt eine Berechtigung dazu besteht, dergestalt zu verschieben, daß 
1) im II. amtshauptmannschaftlichen Bezirke und zwar: 
a) in Ansehung der Bezirke der Landgerichte Kirchberg (einschließlich der Herrschaft 
Wilvenfels) und Eibenstock, ingleichen des Kreisamts Schwarzenberg die Vor- 
hatze mit dem usten September, die Niederjagd mit dem 15ten desselben Monats, 
b) in den Bezirken der Aemter Zwickau — einschließlich der Herrschaft Remse — 
und Werdau die Vorhatze mit dem 25 sten August und die Niederjagd mit dem 
Sten September, 
2) in dem Bezirke der IV. Amtshauptmannschaft: die Vorhatze mit dem 1 sten Sep- 
tember und die Niederjagd mit dem 15ten desselben Monats,
	        
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