Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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3) in dem Bezirke der Gesammteanzlei zu Glauchau und zwar: 
a) in Ansehung der Aemter Hartenstein und Lößnitz die Vorhatze mit dem A1sten 
September, die Niederjagd mit dem 15ten desselben Monats, 
b) in den übrigen receßherrschaftlichen Amtsbezirken aber die Vorhatze mit dem 
25sten August und die Niederjagd mit dem Sten September, 
4) im I. amtshauptmannschaftlichen Bezirke, und zwar nur in Ansehung des Amts- 
bezirks Stollberg, sowie 
5) im III. amtshauptmannschaftlichen Bezirke, in welchen beiden amtshauptmannschaft- 
lichen Bezirken eine Vorhatze nicht vorkommt, die Niederjagd mit dem 15ten Sep- 
tember 
zu beginnen hat. 
Hiernach haben sich Alle, die es angeht, gebührend zu achten, auch ist von den betref- 
fenden Obrigkeiten dafür Sorge zu tragen, daß gegenwärtige Verordnung in den Localblät= 
tern zur allgemeinen Kenntniß gebracht werde. 
Zwickau, am 1 Aten August 1847. 
Königliche Kreisdirection. 
C. C. Frhr. von Künßberg. 
Vater. 
  
Letzte Absendung: am 27sten August 1847.
	        
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