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§ 3. Die in dem obgedachten Mandate § 5 getroffene Bestimmung, daß die bei
einem Barbier, oder Bader ausgestandene Lehrzeit als eine Vorübung zum Studium der
Wundarzneikunst dienen könne, wird hiermit außer Kraft gesetzt. Es erledigen sich aber auch
*#4. die § 4 des erwähnten Gesetzes enthaltenen besonderen Vorschriften wegen An-
nahme und Auslernung der Barbierlehrlinge, indem an deren Stelle lediglich die einschlagen-
den Bestimmungen des Mandats, die Generalinnungsartikel für Künstler, Professionisten
und Handwerker hiesiger Lande betr., vom 8ten Januar 1780, Cap. I. eintreten.
& 5. Alle, den vorstehenden Anordnungen entgegenstehende, in Specialartikeln der
Barbier= und Baderinnungen oder sonstigen Urkunden vorkommende Bestimmungen werden
hiermit aufgehoben, wogegen es hinsichtlich aller übrigen, die Ausübung der Wundarzneikunst
nicht betreffenden Verhältnisse und Befugnisse der Barbier= und Baderinnungen, sowie der
Bade= und Barbiergerechtigkeiten bei dem, was deshalb jedes Orts zu Recht besteht, bis auf
weiteres bewendet.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und das Königliche
Siegel beidrucken lassen.
Dresden, den 1 ten August 1847.
Friedrich August.
Johann Paul von Falkenstein.
Letzte Absendung: am 20sten September 1847.