Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Rückzahlung 
der Einlagen. 
Abhandenkom= 
men von Ein- 
lage= und 
Quittungs- 
büchern. 
(144 ) 
faßten, und von der Gesammtcanzlei zu Glauchau im Namen des Besitzers der Herrschaft 
Lichtenstein bestätigten Regulative (§§ 22, 24, 25 und 26) enthaltenen Rechtsvergün- 
stigungen ertheilt haben, dergestalt, daß den bezüglichen Bestimmungen allenthalben genau 
nachgegangen werden soll. 
Urkundlich haben Wir darüber gegenwärtiges 
Dispensationsdecret 
unter Unserer eigenen Vollziehung ausfertigen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken 
lassen. 
Dresden, den 4ten September 1847. 
Friedrich August. 
Albert von Carlowitz. 
  
Regulativ 
der Sparcasse zu Lichtenstein. 
2. 2. 2c. 
§ 22. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 24 gedachten 
Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs. 
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den 
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich. 
2c. 2c. 2c. 
§& 24. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so 
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem Erpeditionstage während der be- 
stimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation dapon in 
Kenntniß setzt. 
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen 
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des 
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in geeigneten öffentlichen Blät- 
tern, vor der Hanv in der Leipziger Zeitung und im Schönburgschen Anzeiger, bekannt 
machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er An- 
sprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Verluste, binnen drei Monaten 
bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust 
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entschei-
	        
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