Rückzahlung
der Einlagen.
Abhandenkom=
men von Ein-
lage= und
Quittungs-
büchern.
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faßten, und von der Gesammtcanzlei zu Glauchau im Namen des Besitzers der Herrschaft
Lichtenstein bestätigten Regulative (§§ 22, 24, 25 und 26) enthaltenen Rechtsvergün-
stigungen ertheilt haben, dergestalt, daß den bezüglichen Bestimmungen allenthalben genau
nachgegangen werden soll.
Urkundlich haben Wir darüber gegenwärtiges
Dispensationsdecret
unter Unserer eigenen Vollziehung ausfertigen und mit dem Königlichen Siegel bedrucken
lassen.
Dresden, den 4ten September 1847.
Friedrich August.
Albert von Carlowitz.
Regulativ
der Sparcasse zu Lichtenstein.
2. 2. 2c.
§ 22. Rückzahlungen der Einlagen erfolgen, mit Ausnahme des § 24 gedachten
Falles, unweigerlich an den Ueberbringer des Einlage= und Quittungsbuchs.
Die Casse ist für den Nachtheil, der aus dem Mißbrauche eines solchen Buchs für den
Eigenthümer entstehen sollte, nicht verantwortlich.
2c. 2c. 2c.
§& 24. Sollte einem Einleger sein Einlage= und Quittungsbuch abhanden kommen, so
hat er dieß, nachdem er den Verlust bemerkt, an einem Erpeditionstage während der be-
stimmten Expeditionsstunden, dem Cassirer anzuzeigen, welcher die Deputation dapon in
Kenntniß setzt.
Diese wird sodann, insofern nicht etwa inzwischen die Zurückzahlung erfolgt ist, gegen
Erlegung der dadurch erwachsenen Kosten, den Verlust, unter Bemerkung der Nummer des
Buchs und des Namens, auf welchen solches ausgestellt ist, in geeigneten öffentlichen Blät-
tern, vor der Hanv in der Leipziger Zeitung und im Schönburgschen Anzeiger, bekannt
machen und dabei den unbekannten etwaigen Inhaber des Buchs auffordern, wenn er An-
sprüche auf dieses zu haben glaubt, sich damit, bei deren Verluste, binnen drei Monaten
bei dem Cassirer zu melden, auch während dieser Frist Capital und Zinsen nicht auszahlen.
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Andern, als den, der den Verlust
angezeigt hat, bei dem Cassirer producirt, so wird die Sache zur Erörterung und Entschei-