Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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dung an das Stadtgericht zu Lichtenstein abgegeben. Im entgegengesetzten Falle erhält der 
Anzeiger, nach Ablauf jener drei Monate, wenn er zuvor bei der bemerkten Behörde, oder, 
auf deren Requisition, bei seiner Gerichtsbehörde, sein Eigenthum des Buchs und dessen 
Verlust eidlich bestärkt hat, Zahlung oder ein neues Buch und das alte wird für ungültig 
erklärt und dieß, mit Angabe der Nummer und des Namens, auf welchen solches ausgestellt 
ist, durch die erwähnten öffentlichen Blätter ebenfalls auf Kosten des letztern bekannt 
gemacht. 
8 25. Die in die Sparcasse eingelegten Gelder und deren Zinsen, können, außer in Verkümmerung 
dem &24 bemerkten Falle, nicht verkümmert werden, doch kann die Hülfsvollstreckung in der ulage— 
die bei einem Schuldner etwa aufgefundenen Einlage- und Quittungsbücher nicht gehindert · 
werden. 
8 26. Gegen die in diesem Regulative angedrohten Rechtsnachtheile und gegen das Wiederein— 
Versäumniß der darin festgesetzten Fristen findet Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzung. 
nicht Statt. 
2c. 2c. 2.c. 
  
— 56) Verordnung, 
die mit verschiedenen auswärtigen Regierungen getroffene Uebereinkunft über 
die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe betreffend; 
vom 23sten September 1847. 
Nhoem nunmehr auch mit der Herzoglich Altenburgischen Regierung, den Fürstlich Reu- 
ßHischen Regierungen älterer und jüngerer Linie, und der Großherzoglich Weimarschen Re- 
gierung eine Uebereinkunft über die Leistung gegenseitiger Rechtshülfe geschlossen, und diese 
Vereinbarungen durch die Verordnungen vom 26sten Juni 1840 (Gesetz= und Verordnungs- 
blatt desselben Jahres Seite 136), 2 1sten Juli und 27 ten October 1845 (Gesetz= und 
Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 104 und 246) und 1 iten Februar 1847 (Ge- 
setz= und Verordnungsblatt desselben Jahres Seite 25) zur öffentlichen Kenntniß gebracht 
worden sind, so werden alle Gerichtsbehörden, wie hinsichtlich der von Königlich Preußischen 
Gerichten ergehenden Requisitionen zu Leistung solcher Rechtshülfe bereits durch Verordnung 
vom 6ten Februar 1840 (Gesetz= und Verordnungsblatt vesselben Jahres Seite 12) ge- 
schehen, hiermit angewiesen, auch derartigen Requisitionen von Gerichtsbehörden der vier 
eingangsgenannten Staaten ohne vorherige Berichtserstattung an das Justizministerium Ge- 
nüge zu leisten, insofern die Requisition den Bestimmungen der mit der betreffenden Re- 
gierung geschlossenen Uebereinkunft unzweifelhaft entspricht. Bei einem den hierländischen 
Gerichtsbehörden dagegen beikommenden Zweifel, sowie jederzeit in dem Artikel 40 der
	        
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