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M 58) Verordnung,
die Veranstaltung von Landtagswahlen betreffend;
vom 1öten October 1847.
Wa#, Friedrich August, von GOTTES Gnaden Körig
von Sachsen rc. 2c. 2c.
haben beschlossen, die, zu der im Laufe des nächsten Jahres einzuberufenden Ständeversamm-
lung erforderlichen Ergänzungswahlen vornehmen zu lassen; es haben daher Unsere damit
verfassungsmäßig beauftragten Behörden die hierzu nöthigen Einleitungen sofort zu treffen.
Wir geben Uns gern der Erwartung hin, daß jeder Stimmberechtigte, eingedenk des
wichtigen Einflusses der Beschlüsse der Stände auf das Wohl des Landes, regen persönlichen
Antheil an der Wahlhandlung nehmen und dabei sein Bestreben darauf richten werde, daß
die Vertretung des Landes in der Ständeversammlung nur Männern übertragen werde,
welche durchdrungen von reiner Vaterlandsliebe, zugleich durch Kenntniß, Erfahrung, Be-
sonnenheit und redlichen Sinn geeignet sind, unbefangen und fern von jeder Nebenrücksicht
für das wahre Wohl des Landes im Geiste der Verfassung zu wirken und so den hohen
Zweck, der Unserer Verfassung zu Grunde liegt, zu fördern.
Dabei ist es Unser fester Wille, dem § 12 des Wahlgesetzes aufgestellten Grundsatze:
„die Erwählung muß aus der freien Ueberzeugung der Wählenden hervorgehen“ seine volle
Geltung zu bewahren und wenn Wir daher namentlich nicht dulden können, daß, wie bis-
weilen versucht worden, in einer, dieser freien Ueberzeugung Eintrag thuenden Weise Unbe-
rufene durch Vertheilung von mit Namen ausgefüllten Stimmzetteln oder durch andere unzu-
lässige Mittel sich in die Wahlen einmischen, wählbare Individuen in öffentlichen Blättern
verdächtigt werden und sonstige ungehörige Einwirkungen auf die Wahlen stattfinden, so
haben Unsere Behörden darüber zu wachen, daß solchem Beginnen mit Ernst und Nachydruck
entgegengetreten werde.
Dresden, den 15ten October 1847.
Friedrich August.
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Johann Paul von Falkenstein.
Letzte Absendung: am 10ten November 1847.