Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

154 ) 
#1. 
D. hohe Staatsregierung des Königreichs Sachsen betheiligt sich mit dem vierten Theile des Anlage= Capitals 
und übernimmt unter den, im Statute und in dessen Nachtrage angezeigten Modalitäten die Rechte und Ver- 
pflichtungen aller übrigen Actionäre. 
Interims-- Aetie La. B. 
der 
Löbau-Zittauer Eisenbahn-Gesellschaft. 
Inhaber dieser Interims-Actie, auf welche unter Einrechnung der bis jetzt überhaupt eingezahlten Fünf 
Thaler ein Gesammteinschuß von höchstens Fünf und Zwanzig Thalern im Vierzehnthalerfuße eingefordert 
werden kann, hat Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Löbau-Zittauer Eisenbahn- 
Gesellschaft und ist deren Statuten, und beziehendlich dem die Ausgabe der Actien La. B. betreffenden Nach- 
trage zu denselben unterworfen. 
Zittau, den 1. Juli 1847. 
Directorium der Löban-Zittauer Eisenbahn-Gesellschaft. 
(Facsimile der Unterschrift.) * (Facfimile der Unterschrift.) 
Vorsitzender Director. « Director. 
Die Einzahlungen werden während der Bauzeit zu fünf vom Hundert, von Beginn des Betriebes an aber min— 
destens zu vier vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden mit der ganzen Jahres-Netto-Einnahme der Gesellschaft 
garantirt. Die Verzinsung beginnt hinsichtlich der zuerst angezahlten fünf Thaler vom 1. Juli 1847, hinsichtlich 
der späteren Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an. 
  
  
In tergo: 88 15. 16. 19. 27. 28. und 34. der Statuten, ing. folgende Worte: „Die Einzahlungen auf die 
Actien Lit. B. geschehen in drei Terminen, und zwar mit fünf Thaler gleichzeitig mit der letzten Einzahlung auf die 
Actie Lit. A. und mit je 10 Thalern in Zwischenräumen von je drei zu drei Monaten gegen Ausgabe von Interims- 
Actien, welche bei der dritten Einzahlung gegen die wirklichen Actiendocumente La. B. ausgetauscht werden.
	        
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