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#1.
D. hohe Staatsregierung des Königreichs Sachsen betheiligt sich mit dem vierten Theile des Anlage= Capitals
und übernimmt unter den, im Statute und in dessen Nachtrage angezeigten Modalitäten die Rechte und Ver-
pflichtungen aller übrigen Actionäre.
Interims-- Aetie La. B.
der
Löbau-Zittauer Eisenbahn-Gesellschaft.
Inhaber dieser Interims-Actie, auf welche unter Einrechnung der bis jetzt überhaupt eingezahlten Fünf
Thaler ein Gesammteinschuß von höchstens Fünf und Zwanzig Thalern im Vierzehnthalerfuße eingefordert
werden kann, hat Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Löbau-Zittauer Eisenbahn-
Gesellschaft und ist deren Statuten, und beziehendlich dem die Ausgabe der Actien La. B. betreffenden Nach-
trage zu denselben unterworfen.
Zittau, den 1. Juli 1847.
Directorium der Löban-Zittauer Eisenbahn-Gesellschaft.
(Facsimile der Unterschrift.) * (Facfimile der Unterschrift.)
Vorsitzender Director. « Director.
Die Einzahlungen werden während der Bauzeit zu fünf vom Hundert, von Beginn des Betriebes an aber min—
destens zu vier vom Hundert verzinst. Die Zinsen werden mit der ganzen Jahres-Netto-Einnahme der Gesellschaft
garantirt. Die Verzinsung beginnt hinsichtlich der zuerst angezahlten fünf Thaler vom 1. Juli 1847, hinsichtlich
der späteren Einzahlungen von dem jedesmaligen Schlußtermine an.
In tergo: 88 15. 16. 19. 27. 28. und 34. der Statuten, ing. folgende Worte: „Die Einzahlungen auf die
Actien Lit. B. geschehen in drei Terminen, und zwar mit fünf Thaler gleichzeitig mit der letzten Einzahlung auf die
Actie Lit. A. und mit je 10 Thalern in Zwischenräumen von je drei zu drei Monaten gegen Ausgabe von Interims-
Actien, welche bei der dritten Einzahlung gegen die wirklichen Actiendocumente La. B. ausgetauscht werden.