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M 60) Verordnung,
die Einführung einer anderweiten Arzueientaxe betreffend;
vom 30sten October 1847.
Neocheem die durch Verordnung vom 13ten Juni 1840 publieirte und durch Bekannt-
machung vom 10ten December 1840 in die Deeimalwährung umgerechnet erschienene dritte
Auflage der Arzneientare für die Königl. Sächsischen Lande durch mehrfache Nachträge in
ihren meisten Ansätzen Umänderungen erfahren hat, auch mehrere Zusätze zu derselben sich
nöthig gemacht haben, ist es zu Erleichterung des pharmaceutischen Verkehrs und zu Vermei-
dung von Irrungen bei dem Tarationsgeschäfte erforderlich erschienen, die gesammte Arzneien=
taxe nebst ihren Nachträgen durch Sachverständige prüfen und unter dem Titel:
„Arzneientaxe für die Königl. Sächsischen Lande.
Vierte Auflage.“
neu erscheinen zu lassen. Mit Seiner Königl. Majestät Allerhöchster Genehmigung wird
Solches andurch bekannt gemacht und zugleich Nachstehendes verordnet:
& 1. Binnen vier Wochen nach der letzten Absendung des diese Verordnung enthal-
tenden Gesetz= und Verordnungsblattes hat sich jeder Apotheker hiesiger Lande besagte Arz-
neientare anzuschaffen und bei Zehn Thalern Strafe dafür zu sorgen, daß dieselbe in der
Officin, und zwar in jeder größeren in mehreren Eremplaren, zur bffentlichen Einsicht bereit
liege. Dasselbe ist auch hinsichtlich der von Zeit zu Zeit zu erlassenden Nachträge, deren Er-
scheinen jedesmal in der Leipziger Zeitung bekannt gemacht werden wird, zu beobachten, und
die abweichenden Bestimmungen derselben sind jedesmal in die zu diesem Behufe in dieser
anderweiten Arzneientare angebrachten leeren Columnen handschriftlich einzutragen.
§ 2. Alle Apotheker des Königreichs Sachsen haben sodann ihre Forderungen für Arz-
neimittel, Gefäße und pharmaceutische Arbeiten genau nach Maaßgabe dieser Tare und ihrer
künftigen Nachträge einzurichten, auch dabei die in der Vorrede derselben gegebenen Vorschrif-
ten zu beachten. Denselben Vorschriften ist auch nachzugehen, wenn es auf Moderation sol-
cher Forderungen ankommt.
6 3. Der Preis jeder gefertigten Arznei ist auf das in die Apotheke gebrachte Recept
deutlich zu schreiben.
& 4. Den Apothekern bleibt unbenommen, den Hospitälern, Armen= und andern
öffentlichen Anstalten einen Rabbat, auch Privatpersonen in geeigneten Fällen einen Nachlaß
zu bewilligen, voch ist alsdann der wahre Tarpreis, neben dem ermäßigten, auf den Recep-