Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Wird das Buch innerhalb dieser Frist von einem Anderen, als dem, der den Verlust 
angezeigt, producirt, so wird vie Sache zur gerichtlichen Erörterung übergeben. 
Außerdem hat nach Ablauf jener Frist der Anmelder das Eigenthum und den Verlust 
des fraglichen Sparcassenbuchs bei dem Königlichen Landgerichte eidlich zu bestärken, worauf 
ihm, nach Bezahlung der erwachsenen Kosten und Verläge an Insertionsgebühren und sonft, 
ein neues Buch zu dem obbemerkten Preise von 24 Neugroschen ausgefertigt, solches in dem 
Einlagehauptbuche bemerkt, das verloren gegangene Buch für ungültig erklärt und dieß, 
unter Bemerkung der Nummer desselben, abermals in der vorbemerkten Weise öffentlich be- 
kannt gemacht wird. 
2c. 2c. 
  
3) Verordnung, 
die zwischen dem deutschen Zoll= und Handelsvereine, einerseits, und Belgien, 
andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels abgeschlossene Ueber- 
einkunft betreffend; 
vom 21sten Januar 1847. 
Wan Friedrich August, von GCOTTES Gnaden König 
von Sachsen te. 2c. 2c. 
bringen die zwischen dem deutschen Zoll= und Handelsvereine, einerseits, und dem König- 
reiche Belgien, andererseits, wegen Unterdrückung des Schleichhandels am 26sten Juni 1846 
zu Brüssel abgeschlossene und allseitig ratificirte Uebereinkunft, welche mit dem 1sten Fe- 
bruar dieses Jahres in Kraft tritt, in der Beilage O zur bffentlichen Kenntniß, und es 
haben sich hiernach Unsere Zoll= und Steuerbehörden und Unterthanen, sowie Alle, die es 
angeht, zu achten. 
Gegeben zu Diresden, am 21sten Januar 1847. 
Friedrich August. 
 « Heinrich Anton von Zeschau. 
 
	        
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