Gesctz und Verorduungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
Dies Stück vom Jahre 1847.
—I5) Verordnung,
die neue Anleihe der Stadt Oschatz betreffend;
vom 4ten Januar 1847.
Friedrich August, von GOTTES# Gnaden kKönig von Sachsen
2. 2. 2.
Nachdem Wir dem Stadtrathe zu Oschatz zur Eröffnung einer Anleihe im Betrage von
Achtzig Tausend Thalern — —
gegen jährliche Verzinsung von Drei Thalern Funfzehn Neugroschen für das Hundert in un-
aufkündbaren, auf den Inhaber lautenden Schuldscheinen für gemeinschaftliche Rechnung der
Kirchen= und Stadtgemeinde zu Oschatz zum Wiederaufbau der durch den Brand im Sommer
1842 zerstörten geistlichen und städtischen öffentlichen Gebäude, und unter den sonst festge-
stellten Bedingungen Unsere Genehmigung ertheilt haben;
So wollen Wir in Erwägung der obwaltenden besonderen Verhältnisse den gedachten
Schuldscheinen die rechtlichen Vorzüge der inländischen Staatspapiere, welche diesen wegen
des Verfahrens in Bezug auf vernichtete oder abhanden gekommene dergleichen Papiere in den
Reseripten vom 25sten Juli und 29sten November 1777, auch vom 2 Ssten Juni 1791,
ingleichen der Verordnung vom 6ten October 1824 zugestanden sind, andurch mit der Be-
stimmung ertheilen, daß dieses Verfahren vor dem Königlichen Lanvgerichte zu Oschatz statt-
finden soll, und es sind daher diese gesetzlichen Vorschriften, sowie die einschlagenden Bestim-
mungen des Gesetzes vom 8ten Juni 1846 darauf in Anwendung zu bringen.
Unsere Collegien, die Dicasterien, Gerichte und Obrigkeiten, auch sonst Alle, die es
angeht, haben sich demnach gebührend hiernach zu achten.
Dresden, am 4ten Januar 1847.
Friedrich August.
Carl August Wilhelm Eduard von Wietersheim.
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Johann Paul von Falkenstein.
Albert von Carlowitz.
1847. 4