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Ministerialerklärung.
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar- Eisenachschen
Regierung ist zu Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden:
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander unter den
nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als in Strafrechtssachen
diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Ge-
richtsverfassung nicht verweigern dürfen.
II. Besondere Bestimmungen.
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten.
Art. 2. Die in Ciwvilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse und Contumacialbescheide sollen, wenn sie von einem
nach diesem Vertrage als competent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem an-
dern Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden.
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Processen vor dem competenten Gerichte geschlossenen
und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Vergleiche stattfinden.
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem andern
Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 29 bestimmt.
Art. 3. Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Civilerkenntniß
begründet vor den Gerichten des Andern der contrahirenden Staaten die Einrede der rechts-
kräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das Erkenntniß von einem
Gerichte desjenigen Staates, in welchem die Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre.
Art. 4. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich einer nach den Bestimmungen des
gegenwärtigen Vertrags nicht competenten Gerichtsbarkeit des andern Staates durch freiwillige
Prorogation zu unterwerfen.