Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Ministerialerklärung. 
Zwischen der Königlich Sächsischen und der Großherzoglich Sachsen-Weimar- Eisenachschen 
Regierung ist zu Beförderung der Rechtspflege folgende Uebereinkunft getroffen worden: 
I. Allgemeine Bestimmungen. 
Art. 1. Die Gerichte der beiden contrahirenden Staaten leisten einander unter den 
nachfolgenden Bestimmungen und Einschränkungen sowohl in Civil= als in Strafrechtssachen 
diejenige Rechtshülfe, welche sie den Gerichten des Inlandes nach dessen Gesetzen und Ge- 
richtsverfassung nicht verweigern dürfen. 
II. Besondere Bestimmungen. 
1) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten. 
Art. 2. Die in Ciwvilsachen in dem einen Staate ergangenen und nach dessen Gesetzen 
vollstreckbaren richterlichen Erkenntnisse und Contumacialbescheide sollen, wenn sie von einem 
nach diesem Vertrage als competent anzuerkennenden Gerichte erlassen sind, auch in dem an- 
dern Staate an dem dortigen Vermögen des Sachfälligen unweigerlich vollstreckt werden. 
Dasselbe soll auch rücksichtlich der in Processen vor dem competenten Gerichte geschlossenen 
und nach den Gesetzen des letztern vollstreckbaren Vergleiche stattfinden. 
Wie weit Wechselerkenntnisse auch gegen die Person des Verurtheilten in dem andern 
Staate vollstreckt werden können, ist im Artikel 29 bestimmt. 
Art. 3. Ein von einem zuständigen Gerichte gefälltes rechtskräftiges Civilerkenntniß 
begründet vor den Gerichten des Andern der contrahirenden Staaten die Einrede der rechts- 
kräftig entschiedenen Sache mit denselben Wirkungen, als wenn das Erkenntniß von einem 
Gerichte desjenigen Staates, in welchem die Einrede geltend gemacht wird, gesprochen wäre. 
Art. 4. Keinem Unterthan ist es erlaubt, sich einer nach den Bestimmungen des 
gegenwärtigen Vertrags nicht competenten Gerichtsbarkeit des andern Staates durch freiwillige 
Prorogation zu unterwerfen.
	        
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