Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

Gerichtsstand 
des Contracts. 
Gerichtsstand 
der geführten 
Verwaltung. 
Intervention. 
Wirkung der 
Rechtshängig- 
keit. 
( 32) 
Arrest belegten, sondern an allen in demselben Lande befindlichen Vermögensobjecten des 
Schuldners vollstreckbar ist. Die Anlegung des Arrests giebt jedoch dem Arrestkläger kein 
Vorzugsrecht vor andern Gläubigern und verliert daher durch Concurseröffnung über das 
Vermögen des Schuldners ihre rechtliche Wirkung. 
Art. 28. Der Gerichtsstand des Contracts, vor welchem ebensowohl auf Erfüllung 
als auf Aufhebung des Contracts geklagt werden kann, findet nur dann seine Anwendung, 
wenn dem Contrahenten die erste Ladung auf die angestellte Klage in dem Gerichtsbezirke 
insinuirt worden ist, in welchem der Contract geschlossen worden ist, oder in Erfüllung 
gehen soll. 
Art. 29. Die EClausel in einem Wechselbriefe oder einer Verschreibung nach Wechsel- 
recht, wodurch sich der Schuldner der Gerichtsbarkeit eines jeden Gerichts unterwirft, in 
dessen Bezirke er nach der Verfallzeit anzutreffen ist, wird als gültig anerkannt, und begrün- 
det die Zuständigkeit eines jeden Gerichts gegen den in seinem Bezirke anzutreffenden Schuld- 
ner. Aus dem ergangenen Erkenntnisse soll selbst die Personalerecution gegen den Schuldner 
bei den Gerichten des andern Staates vollstreckt werden. 
Art. 30. Bei dem Gerichtsstande, unter welchem Jemand fremdes Gut oder Vermb- 
gen bewirthschaftet oder verwaltet hat, muß er auch auf die aus einer solchen Administration 
angestellte Klage sich einlassen, so lange nicht die Administration völlig beendigt, und der 
Verwalter über die abgelegte Rechnung quittirt ist. Wenn daher ein aus der Jquittirten 
Rechnung verbliebener Rückstand gefordert oder eine ertheilte OQuittung angefochten wird, so 
kann dieses nicht bei dem vormaligen Gerichtsstande der geführten Verwaltung geschehen. 
Art. 31. Jede Intervention, die nicht eine besonders zu behandelnde Rechtssache in 
einen schon anhängigen Proceß einmischt, sie sei principal oder accessorisch, betreffe den 
Kläger oder den Beklagten, sei nach vorgängiger Streitankündigung oder ohne dieselbe ge- 
schehen, begründet gegen den ausländischen Intervenienten die Gerichtsbarkeit des Staates, 
in welchem der Hauptproceß geführt wird. 
Art. 32. Sobald vor irgend einem in den bisherigen Artikeln bestimmten Gerichts- 
stande eine Sache rechtshängig geworden ist, so ist der Streit daselbst zu beendigen, ohne daß 
die Rechtshängigkeit durch Veränderung des Wohnsitzes oder Aufenthalts des Beklagten ge- 
stört oder aufgehoben werden könnte. 
Die Rechtshängigkeit einzelner Klagsachen wird durch die legale Insinuation der Ladung 
zur Einlassung auf die Klage für begründet erkannt. 
2) Rücksichtlich der Gerichtsbarkeit in nicht streitigen Rechtssachen. 
Art. 33. Alle Rechtsgeschäfte unter Lebenden und auf den Todesfall werden, was 
die Gültigkeit derselben rücksichtlich ihrer Form betrifft, nach den Gesetzen des Orts beur-
	        
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