Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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theilt, wo sie eingegangen sind. Wenn nach der Verfassung des einen oder des andern 
Staates die Gültigkeit einer Handlung allein von der Aufnahme vor einer bestimmten Be- 
hörde in demselben abhängt, so hat es auch hierbei sein Verbleiben. 
Art. 34. Verträge, welche die Begründung eines dinglichen Rechts auf unbewegliche 
Sachen zum Zweck haben, richten sich lediglich nach den Gesetzen des Orts, wo die Sachen 
liegen. 
3) Rücksichtlich der Strafgerichtsbarkeit. 
Art. 35. Verbrecher und andere Uebertreter von Strafgesetzen werden, soweit nicht 
die nachfolgenden Artikel Ausnahmen bestimmen, von dem Staate, dem sie angehören, nicht 
ausgeliefert, sondern daselbst wegen der im andern Staate begangenen Verbrechen zur Unter- 
suchung gezogen und bestraft. Daher findet auch ein Contumacialverfahren des andern 
Staates gegen sie nicht Statt. 
Es hat jevoch wegen gegenseitiger Gestellung der Forst- und Jagdverbrecher vor dem Ge— 
richtsstande des begangenen Verbrechens bei der deshalb zwischen den beiden Regierungen ge— 
troffenen Uebereinkunft vom 111. 1829*) sein Verbleiben. 
Art. 36. Wenn ein Unterthan des einen Staates im Gebiete des andern sich eines 
Vergehens oder Verbrechens schuldig gemacht hat und daselbst ergriffen und zur Untersuchung 
gezogen worden ist, so wird, wenn der Verbrecher gegen juratorische Caution oder Handge- 
löbniß entlassen worden ist und sich in seinen Heimathsstaat zurückbegeben hat, von dem or- 
dentlichen Richter desselben, dafern zur Vollendung der angefangenen Untersuchung das per- 
sönliche Erscheinen des Inculpaten vor dem Untersuchungsgerichte erforderlich werden sollte, 
derselbe auf Requisition vor letzteres sistirt, in jedem Falle aber das Erkenntniß des auslän- 
dischen Gerichts, nach vorgängiger Requisition und Mittheilung des Urthels, sowohl an der 
Person als an den im Staatsgebiete befindlichen Gütern des Verurtheilten vollzogen, vor- 
ausgesetzt, daß die Handlung, wegen deren die Strafe erkannt worden ist, auch nach den 
Gesetzen des requirirten Staates als ein Vergehen oder Verbrechen und nicht als eine blos 
polizei= oder finanzgesetzliche Uebertretung erscheint, ingleichen unbeschadet des dem requirirten 
Staate zuständigen Strafverwandlungs= oder Begnadigungsrechts. Auf gleiche Weise erfolgt 
die Vollziehung des Erkenntnisses des ausländischen Gerichts im Falle der Flucht eines Ver- 
brechers nach der Verurtheilung oder während der Strafverbüßung. 
Hat sich aber der Verbrecher vor der Verurtheilung der Untersuchung durch die Flucht 
entzogen, so soll es dem untersuchenden Gerichte nur freistehen, unter Mittheilung der Acten 
auf Fortsetzung der Untersuchung und Bestrafung des Verbrechers, sowie auf Einbringung 
der aufgelaufenen Unkosten aus dem Vermögen des Verbrechers anzutragen. 
In Fällen, wo der Verbrecher nicht vermögend ist, die Kosten der Strafpollstreckung zu 
  
*) ((. Gesetzsammlung v. J. 1829, Seite 95 fg.)
	        
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