Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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tragen, hat das requirirende Gericht solche in Gemäßheit der Bestimmung des Artikels 45 
zu ersetzen. 
Bedingt zu Art. 37. Hat der Unterthan des einen Staates Strafgesetze des andern Staates durch 
Lel#ehn, solche Handlungen verletzt, welche in dem Staate, dem er angehbrt, gar nicht verpönt sind, 
lung. z. B. durch Uebertretung eigenthümlicher Abgabengesetze, Polizeivorschriften und dergleichen, 
und welche demnach auch von diesem Staate nicht bestraft werden können, so soll auf vor- 
gängige Requisition zwar nicht zwangsweise der Unterthan vor das Gericht des andern Staa- 
tes gestellt, demselben aber sich selbst zu stellen gestattet werden, damit er sich gegen die An- 
schuldigungen vertheidigen und gegen das in solchem Falle zulässige Contumacialverfahren 
wahren könne. Doch soll, wenn bei Uebertretung eines Abgabengesetzes des einen Staates 
dem Unterthan des andern Staates Waaren in Beschlag genommen worden sind, die Ver- 
urtheilung, sei es im Wege des Contumgeialverfahrens oder sonst, infofern eintreten, als 
sie sich nur auf die in Beschlag genommenen Gegenstände beschränkt. In Ansehung der 
Contraventionen gegen Zollgesetze bewendet es bei dem unter den Vereinsstaaten abgeschlosse- 
nen Zolleartel vom 1 tten Mai 1833). 
Art. 38. Der zuständige Strafrichter darf auch, soweit die Gesetze seines Landes es 
gestatten, über die aus dem Verbrechen entsprungenen Privatansprüche mit erkennen, wenn 
darauf von dem Beschädigten angetragen worden ist. 
Auslieferung Art. 30. Unterthanen des einen Staates, welche wegen Verbrechen oder anderer 
der Uebertretungen ihr Vaterland verlassen und in den andern Staat sich geflüchtet haben, ohne 
Geslüchteten. daselbst zu Unterthanen aufgenommen worden zu sein, werden nach vorgängiger Requisition 
gegen Erstattung der Kosten ausgeliefert. 
Auslieferung Art. 40. Solche eines Verbrechens oder einer Uebertretung verdächtige Individuen, 
der Ausländer. welche weder des einen noch des andern Staates Unterthanen sind, werden, wenn sie Straf— 
gesetze des einen der beiden Staaten verletzt zu haben beschuldigt sind, demjenigen, in 
welchem die Uebertretung verübt wurde, auf vorgängige Requisition gegen Erstattung der 
Kosten ausgeliefert; es bleibt jedoch dem requirirten Staate überlassen, ob er dem Aus— 
lieferungsantrage Folge geben wolle, bevor er die Regierung des dritten Staates, welchem 
der Verbrecher angehört, von dem Antrage in Kenntniß gesetzt und deren Erklärung erhal— 
ten hat, ob sie den Angeschuldigten zur eigenen Bestrafung reclamiren wolle. 
Verbinolichkeit Art. 41. In denselben Fällen, wo der eine Staat berechtigt ist, die Auslieferung 
zur i eines Beschuldigten zu fordern, ist er auch verbunden, die ihm von dem andern Staate 
der Ausliefe— angebotene Auslieferung anzunehmen. 
rung. 
Art. 42. In Criminalfällen, wo die persönliche Gegenwart der Zeugen an dem Orte 
  
) (s. Sammlung der Gesetze und Verordnungen v. J. 1833, Seite 204 fg.)
	        
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