Geseh-und Verordnungsb lalt
für das Königreich Sachsen,
Zies Stück vom Jahre 1847.
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9) Verordnung,
den Beitritt der Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Regierung zu den Ver-
trägen wegen der Erleichterung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen mittelst
der Eisenbahnen betreffend;
vom 25sten Februar 1847.
Nactem in Folge stattgefundener Verhandlungen neuerdings auch die Großherzoglich Sach—
sen-Weimarsche Regierung der Vereinbarung, welche nach Inhalt der Verordnungen des Mini-
steriums des Innern vom 20sten November 1841 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1841, Seite 256), vom 13ten September 1842 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1842, Seite 107), vom 12ten Februar 1845 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1845, Seite 38) und vom 4Aten Januar 1847 (Gesetz= und Verordnungsblatt vom Jahre
1847, Seite 20) wegen erleichterter Handhabung der Paß= und Fremdenpolizei bei Reisen
mittelst der Eisenbahnen mit der Königlich Preußischen, Herzoglich Sachsen-Altenburgischen,
Anhalt-Cöthenschen, Anhalt-Dessauischen und Anhalt-Bernburgischen, sowie der Königlich
Hanndverschen, Herzoglich Braunschweig-Lüneburgischen und den Fürstlich Reuß-Plauischen
Regierungen d. und j. Linie abgeschlossen worden, beigetreten ist und hierüber unter den bethei-
ligten Regierungen entsprechende Ministerialerklärungen ausgefertigt worden sind; so wird
Solches und daß von nun an die Bestimmungen der erwähnten Verträge auch in den Bezieh-
ungen zu den Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Landen in allen Puncten gegenseitige An-
wendung leiden, insonderheit aber die von den Großherzoglich Sachsen-Weimarschen Behör-
den ausgestellten Paßkarten bei Reisen innerhalb des hiesigen Landes, auch wenn der Reisende
zu denselben der Eisenbahnen sich nicht bedient, als genügende Legitimation der Inhaber zu
betrachten sind, andurch zur böffentlichen Kenntniß gebracht.
Dresden, am 25ssten Februar 1 847.
Ministerium des Innern.
v. Falkenstein.
von Tschirschky.
1847. 6