Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Verfahren bei 8 17. Sollte dem Einleger ein solches Einlagebuch abhanden kommen, so ist die De- 
berloren gegan= putation sofort davon in Kenntniß zu setzen. Diese wird sodann, gegen Erlegung der da- 
icm i- durch verursachten Kosten, in dem Voigtländischen Anzeiger und Auerbacher Wochenblatte, 
Einlagebüchern welchen Blättern jedoch die Verwaltungsbehörde nach Befinden und nach vorgängiger Be- 
kanntmachung andere Blätter substituiren kann, den Verlust unter Bemerkung der Nummer 
und des Namens, auf welchen es ausgestellt ist, bekannt machen, und den etwaigen Inhaber 
auffordern, wenn er gerechte Ansprüche auf dasselbe zu haben vermeint, sich damit, bei Ver- 
lust verselben, innerhalb drei Monaten zu melden, binnen dieser Frist aber mit Zahlung an 
Capital und Zinsen anstehen. 
Wird innerhalb dieser Frist das Buch durch einen Anderen als den, der den Verlust an- 
gezeigt, bei der Cassenerpedition producirt, so wird die Sache zur weiteren Erörterung an das 
Königliche Gericht allhier abgegeben; wo nicht, so erhält der Anzeiger nach Verfluß von 3 
Monaten, wenn er zuvor sein Eigenthum und den Verlust vor dem Königlichen Gerichte 
allhier, oder auf sein Verlangen und sodann erfolgte Requisition von Seiten dieses Gerichts 
vor seiner Obrigkeit, eidlich bestärkt haben wird, Zahlung oder ein neues Buch gegen Bezah- 
lung von 27 Ngr., und das alte ist sodann für völlig ungültig zu halten. 
Ungültigkeit der §18. Die eingezahlten Gelder nebst Zinsen, sowie die darüber ausgestellten Einlage- 
Verkümmerung. bücher sind einer Verkümmerung oder Inhibition nicht unterworfen; jedoch mag dadurch die 
Hülfsvollstreckung in die bei einem Schuldner sich etwa vorfindenden Einlagebücher keines- 
wegs ausgeschlossen werden. 
hlassun. zn 8 19. Gegen das Versäumniß der in diesem Sparcassenregulative festgesetzten Fristen 
cn und gegen den Eintritt der in demselben angedrohten Rechtsnachtheile findet eine Wiederein— 
setzung in den setzung in den vorigen Stand nicht Statt. 
vorigen Stand. 
  
.M 13) Landtagsabschied 
für die außerordentliche Ständeversammlung des Jahres 1847; 
vom 24sten März 1847. 
Won, Friedrich August, von GOTTES Gnaden König 
von Sachsen ꝛc. ꝛtc. ꝛc. 
urkunden und fügen hiermit zu wissen: 
Bei dem gegenwärtigen Schlusse des von Uns nach § 105 der Verfassungsurkunde ein- 
berufenen außerordentlichen Landtags, haben Wir den getreuen Ständen Unsere Entschließun- 
gen und Erklärungen, in Beziehung auf die seit dem 22 sten Januar dieses Jahres Statt 
gefundenen ständischen Berathungen, der Zusicherung in 9 119 der Verfassungsurkunde ent- 
sprechend, durch gegenwärtigen Landtagsabschied mit Folgendem zu eröffnen:
	        
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