Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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abnehmen sollte, sie sodann den Ständen annoch Mittheilung über den Stand 
der Sache und den Kostenbetrag behufs der Zustimmung zu Ausführung des 
Baues machen möge; 
so wollen Wir, der schon vorliegenden, sehr gründlichen technischen Gutachten ohnerachtet, 
die gewünschten nochmaligen Erörterungen zwar anstellen lassen, werden aber, wenn diese inso- 
weit ein günstiges Resultat ergeben, daß das jetzt vorliegende Project eine entsprechende 
wesentliche Modification erleiden kann, die Bahnverbindung an der fraglichen Stelle, in 
Gemäßheit der erlangten Ergebnisse, in Ausführung bringen, dagegen, wenn bei den ge- 
dachten Erörterungen die Unvermeidlichkeit einer Ueberbrückung des Göltzschthales unverän- 
dert in der jetzt projectirten Maaße sich herausstellen sollte, der nächsten Ständeversamm- 
lung darüber geeignete Mittheilung zugehen lassen. Wir hoffen jedoch, daß die getreuen 
Stände den dann etwa schon geschehenen Vorschritten ihre Zustimmung nicht vorenthalten 
werden, wenn mit einem zu langen Verzuge derselben für den Verkehr und den Ertrag 
der Bahn wesentliche Nachtheile oder Verwickelungen bezüglich des mit der Krone Bayern 
bestehenden Staatsvertrags zu besorgen sein sollten. 
So viel die von den getreuen Ständen in Hinsicht auf die Bau= und Betriebsver- 
waltung bei der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahn gestellten besonderen Anträge, und zwar zu- 
vörderst den Antrag betrifft, 
1) daß diese Verwaltung einem Directorium übergeben werde, in welchem sich Per- 
sonen befinden, welche in festem Gehalte stehen und ihre ganze Thätigkeit diesem 
Berufe widmen, sowie daß bei Zusammensetzung und Wahl des Directoriums 
auf die erforderliche Geschäftserfahrung für die einschlagenden technischen und 
kaufmännischen Fragen Rücksicht genommen werde; 
so halten Wir Uns im Allgemeinen überzeugt, daß Seiten der getreuen Stände mit die- 
sem Antrage zwar den Befugnissen der Verwaltung nicht hat vorgegriffen werden mögen, 
welcher zu überlassen sein wird, was sie in der gedachten Hinsicht zu Erreichung des Zwecks 
für nützlich und erforderlich erachtet. Insofern jedoch die in jenem Antrage enthaltenen 
Andeutungen im Wesentlichen mit den für die Organisation des fraglichen Geschäftszweigs 
gehegten Absichten der Regierung übereinstimmen, wird hierbei auch die geeignete Berück- 
sichtigung jenes Antrags Statt sinden können. 
Der Antrag, 
2) daß das Directorium unmittelbar unter dem betreffenden Ministerium stehen und mit 
den erforderlichen Befugnissen zu Verwaltung und Beschleunigung der Geschäfte 
versehen werden möge, 
entspricht der Bestimmung, welche Wir über die Stellung und den Wirkungskreis der erwähn- 
ten Behörde zu treffen gemeint sind. Auch sind Wir, dem ferneren Antrage gemäß, damit 
einverstanden, "
	        
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