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—1I4) Gesetz
wegen Eröffnung einer Staatsanleihe in vier procentigen neuen Staats-
schuldencassenscheinen;
vom 27sten März 1847.
W33. Friedrich August, von GOTTE#S# Gnaden König von
Sachsen 2c. 2c. 2c.
haben Uns entschlossen, zu Deckung der bei Uebernahme der Sachsisch-Bagyerschen Eisen-
bahn zu deren Fortbaue erforderlichen Fünf Millionen Thaler eine Staatsanleihe zu eröffnen,
welche jedoch, um gleichzeitig damit noch andere wichtige Zwecke zu erreichen, bis auf den
Nominalbetrag von Zehn Millionen Thalern — — ausgedehnt werden soll und verordnen
demnach, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände, andurch wie folgt:
§ 1. Von dem ständischen Ausschusse zu Verwaltung der Staatsschuldencasse sind
20,000 neue au porteur lautende Staatsschuldencassenscheine in Abschnitten zu
Fünfhundert Thalern — —, unter dem Datum des 1sten April 1847 und mit
fortlaufender Nummer Sub 1 bis 20,000, auszufertigen, auch jeder Obligation ein Talon
und sechs halbjährige auf die Termine 1sten October und 1sten April lautende Zinsencou-
pons beizugeben.
& 2. Die vom 1sten April 1847 ab beginnende Verzinsung derselben wird nach
jährlich Vier vom Hundert festgestellt.
# 3. Nach Ablauf von Fünf Jahren nimmt die allmählige Tilgung dieser Anleihe
im Wege halbjähriger Ausloosung dergestalt ihren Anfang, daß im Termine 1sten October
1851 die erstmalige Ausloosung Statt zu finden, im Termine 1sten April 1852 hingegen
die Einlösung der ausgeloosten Obligationen zu beginnen hat.
§ 4. Als jährliches Minimum des Tilgungsfonds wird, in halbjährigen Raten zahl-
bar, Ein Procent der ausgegebenen Obligationen nebst dem Zuwachs der an den ausgeloo-
sten Capitalien erspart werdenden Zinsen hiermit ausgesetzt.
Es bleibt jedoch vorbehalten, nicht nur zu jeder Zeit im Verloosungswege eine stärkere
Tilgung eintreten, sondern auch nach Befinden sämmtliche umlaufende Obligationen, solchen-
falls jedoch nach vorausgegangener halbjähriger in den § 1 bezeichneten Terminen zu bewir-
kender Aufkündigung, mit Einem Male zur Rückzahlung bringen zu lassen.
§5. Die Staatsschuldencasse erhält die zur Verzinsung und Tilgung erforderlichen
Geldmittel zur gehörigen Zeit, aus den bereitesten Staatseinkünften, in der gesetzlichen Lan-
deswährung baar angewiesen.