Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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Wenn Wir denn nun andurch die Zusicherung ertheilen, daß vorstehende Maaßregeln 
unter A und B auf das Genaueste in Vollziehung gesetzt werden sollen, somit aber in sicher- 
stellender Weise dafür Sorge tragen lassen werden, daß der im Eingange erwähnte Mehrbe- 
trag der neuen Anleihe, durch die nach Vorstehendem dermalen unterbleibende Ausfertigung 
von Landrentenbriefen bis zu einem Betrage von 24 Millionen Thaler, sowie dadurch, daß 
ein gleicher Betrag in dreiprocentigen Staatsobligationen dem Verkehre entzogen bleibt, eine 
entsprechende Ausgleichung finde, als haben Wir hierüber gegenwärtige 
Declaration 
ausgestellt, auch eigenhändig unterzeichnet und solche mit Unserem Königlichen Siegel be- 
drucken lassen. 
Gegeben zu Dresden, am 27sten März 1847. 
Friedrich August. 
— „: — 
— Heinrich Anton von Zeschau. 
  
  
— 16) Bekanntmachung, 
die Ausgabe der neuen vier procentigen Staatsschuldencassenscheine betreffend; 
vom 27sten März 1847. 
Zu näherer Anusführung des wegen Eröffnung einer Staatsanleihe in vierprocentigen 
neuen Staatsschuldencassenscheinen unterm heutigen Tage ergangenen Gesetzes bringt der un- 
terzeichnete ständische Ausschuß, mit Genehmigung des hohen Finanzministeriums, nachfol- 
gende Bestimmungen andurch zur öffentlichen Kenntniß. 
§ 1. Die in Abschnitten zu 500 Thalern angefertigten vierprocentigen Stagtsschulden- 
cassenscheine nebst dazu gehörigen Zinsbogen liegen vom Züsten vieses Monats an theils bei 
vem unterzeichneten Ausschusse, theils, im Auftrage desselben, bei der Leipziger Bank zur 
weiteren Abnahme in Bereitschaft. 
&2. Hier in Dresden wird deren Ausgabe im Locale der Staatsschuldenbuchhal- 
terei in der Halbetage des Land= und Steuerhauses durch den Buchhalter Friedrich August 
Vermann, und mit Hülfe des ihm zu dem Ende beigegebenen Personals besorgt werden. 
1847. 8
	        
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