Full text: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1847. (13)

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treten und derselben die ihr bestellten Cautionen, sowie den für die Beamten und Angestellten 
der Compagnie angesammelten Unterstützungsfonds überlassen. 
2. Die Königlich Sächsische Staatsregierung nimmt dieß für Sich und das Herzoglich 
Sachsen-Altenburgische Gouvernement bestens an und bekennt, daß Ihr das gesammte Eigen- 
thum der Compagnie mit allen Rechten und Verbindlichkeiten unter Uebergabe der §& 1 gedach- 
ten Cautionen und des daselbst erwähnten Unterstützungsfonds abgetreten, beziehendlich über- 
wiesen worden, solchergestalt aber von der Compagnie, deren vollständige Liberation Namens 
beider Regierungen andurch zugleich ausgesprochen wird, etwas Weiteres nicht zu gewähren 
oder zu vertreten ist. 
3. Dieselbe erklärt, hierdurch für die Ihr und der Herzoglich Sachsen-Altenburgischen 
Regierung gegen die Compagnie zustehenden Forderungen Befriedigung erlangt zu haben, und 
verspricht sämmtliche Obliegenheiten der Compagnie, namentlich auch die durch Ausgabe von 
Prioritätsobligationen entstandenen, zu erfüllen, sowie alle und jede an die Compagnie zu 
machende Ansprüche, gleichviel aus welchem Grunde solche herrühren und von wem sie erho- 
ben werden, zu vertreten, den Unterstützungsfonds aber im Interesse der Beamten und An- 
gestellten der Compagnie zu verwalten und zu verwenden. 
4. Die Königlich Sächsische Staatsregierung übernimmt den Mitgliedern der Com- 
pagnie gegenüber die Verpflichtung, die mit den Actien ausgegebenen Dividendenscheine, deren 
dritter und letzter auf den Termin Ende September 1847 lautet, bei Verfall durch Zahlung 
von Zwei Thalern für das Stück einzulösen, bei und nach Eintritt des letztbemerkten Termins 
aber den Actieninhabern gegen Vorzeigung der Actien und Rückgabe der Talons anderweite, 
auf sechzehn halbjährige Zinsbeträge zu 2 Thlrn. — — für jede Actie lautende und daher 
bis mit September 1855 reichende Zinscoupons auszuhändigen, nach Ablauf dieser Frist 
endlich sämmtliche Actien der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie gegen Königlich Sich- 
sische Staatsobligationen zu 100 Thlrn. — Nominalbetrag jede, nebst Talons und 3 
Procent Jahreszinsen ergebende Coupons umzutauschen und gleichzeitig für selbige, wegen suc- 
cessiver Ausloosung und Vergütung der ausgeloosten Obligationen zum Nominalbetrage die 
erforderlichen Bestimmungen zu treffen, hierbei aber den Tilgungsfonds zu mindestens Einem 
Dritttheil Procent der gesammten Schuld, ingleichen dem Betrage der durch die Rückzahlung 
entstehenden Zinsersparnisse festzusetzen. 
5. Vorstehende Zusicherungen werden von der Compagnie unter der Erklärung bestens 
angenommen, daß außer demjenigen, was darin den Actieninhabern zugesagt worden ist, Sei- 
ten derselben irgend ein weiterer Anspruch an die bei dem Unternehmen betheiligten Staats- 
regierungen oder an die genannten Bahnen selbst und an das zeitherige Eigenthum der Gesell- 
schaft nicht gemacht werden kann. 
6. Mit Vollziehung gegenwärtiger Uebereinkunft ist die Sächsisch-Bayersche Eisenbahn= 
compagnie nach § 7 b. ihrer Statuten aufgelöst und es erlöschen dadurch zugleich die derselben 
von den bei dem Unternehmen betheiligten Staatsregierungen des Königreichs Sachsen und 
1847. 10 
 
	        
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