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des Herzogthums Sachsen-Altenburg zugestandenen Rechte, sowie die dagegen übernommenen
Verpflichtungen. Die ausgegebenen Actien verlieren ihre bisherige Wirksamkeit und Geltung
als Theilnahmescheine und gewähren dagegen ihren Inhabern lediglich eine Forderung an den
Staatsfiscus im Nennwerthe von 100 Thlr. — — nebst Zinsen, wie oben § 4 bemerkt.
Urkundlich ist diese Uebereinkunft von dem dazu ernannten Commissar Namens der Kö-
niglich Sächsischen Staatsregierung, einerseits, von dem Directorium und Ausschusse der
Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie, andererseits, vollzogen worden.
So geschehen Leipzig, am 1sten April 1847.
Carl Wolf von GEhrenstein.
Der Sächsisch-Bayerschen Eisenbahncompagnie
Ausschuß Directorium
Heinr. Poppe. Dr. Hoffmann.
H. W. Schmidt. F. A. Dorn.
„I1I8) Bekanntmachung und Verordnung,
die Sächsisch -Bayersche Stagtseisenbahn betreffend;
vom Asten April 1847.
Di Leitung des Baus und Betriebs bei der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn ist vom
heutigen Tage an, unter Vorbehalt weiterer Organisation der dießfallsigen Verwaltung, einer
dem Finanzministerium unmittelbar untergebenen Behörde übertragen worden, welche zu
Leipzig ihren Sitz hat und innerhalb des ihr angewiesenen Geschäftskreises, unter der Vollziehung:
„Königliche Direction
der Sächsisch-Bayerschen Staatseisenbahn“
die erforderlichen Verfügungen an die betroffenen Unterbehörden zu erlassen hat.
Die letzteren werden daher hierdurch angewiesen, den solchergestalt an sie gelangenden Er—
lassen gebührend Folge zu leisten.
Dresden, am 1sten April 1847.
Finanz-Ministerium.
von Zeschau.
Noßberg.
Letzte Absendung: am 12ten 2-p#rril 1847.